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bezüglich durch die Lokalblätter sofort nach geschehener Anberaumung
und bestimmen dabei die Wahllokale.
8 22. Das Ministerium ordnet das Wahlverfahren, soweit dasselbe
nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, durch ein
Wahlreglement.
#*l#.23. Die gewählten Abgeordneten werden durch den betreffenden
Wahlkommissar von der auf sie gefallenen Wahl schriftlich in Kenntnis
gesetzt und haben sich binnen acht Tagen vom Tage der Behändigung
dieser Notifikation an gegen letzteren über Annahme oder Ablehnung
der Wahl ebenfalls schriftlich zu erklären.
Ist jemand gleichzeitig in verschiedenen Wahlkreisen gewählt, so
hat er sich zu erklären, von welchem dieser Wahlkreise er die Wahl annehmen
will.
Eine Annahmeerklärung unter Protest oder unter Vorbehalt oder
Stillschweigen innerhalb der gesetzlichen Erklärungsfrist gilt als Ablehnung
und hat eine neue Wahl zur Folge.
5 24. Die Kosten für die Druckformulare zu den Wählerlisten und
Wahlprotokollen und an Portis für die Korrespondenz bei der Ermittelung
des Wahlergebnisses in den einzelnen Wahlkreisen werden von der Staats-
kasse, alle übrigen Kosten des Wahlverfahrens von den Gemeinden ge-
tragen.
525. Die Entscheidung über die formelle und materielle Gültigkeit
und Ungültigkeit der Wahlen steht dem Landtage zu.
A. Übersicht über die Wahlkreise für die allgemeinen Wahlen!).
II
Geschäftsordnung für den Landtag des Fürstenthums Reuß
Jüngerer Linie .
I. Zusammentritt des Landtags und Prüfung der Wahlen.
Zusammentritt des Landtags.
§5 1. Unmittelbar nach Eröffnung eines neuen Landtags treten
die Mitglieder desselben unter dem Vorsitz ihres ältesten Mitgliedes
zusammen.
Beim Anfang der zweiten Session derselben Landtagsperiode führen
die Präsidenten der vorangegangenen Session ihr Amt bis zur Neuwah
der Präsidenten (F. 6) fort.
Das jüngste Mitglied übernimmt beim jedesmaligen Zusammen=
tritt des Landtags die Schriftführung. ·
Der zum Alters-Präsidium Berufene kann den Vorsitz auf das im
Lebensalter ihm am nächsten stehende Mitglied übertragen.
1) Dieses Ortsverzeichnis (S. 24—26) ist hier nicht mit abgedruckt.
2) Undatiert; Druck von Ißleib und Rietzschel in Gera.