Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 141 
Bildung der Abtheilungen für die Prüfung der Wahlen. 
#5# 2. Behufs der Prüfung der Wahlen wird der Landtag in dreie 
Abtheilungen getheilt; die erste Abtheilung bilden der Fürst von Reuß- 
Köstritz und die Abgeordneten der Höchstbesteuerten, die zweite die Ab- 
geordneten des unterländischen Bezirks, die dritte die Abgeordneten 
des oberländischen Bezirks. 
Jede Abtheilung wählt einen Vorsitzenden, einen Schriftführer 
und einen Berichterstatter. 
Prüfung der Wahlen. 
5 3. Die erste Abtheilung prüft die Wahlen der Abgeordneten 
des oberländischen Bezirkes, die zweite Abtheilung die Wahlen der Ab- 
geordneten der Höchstbesteuerten, die dritte Abtheilung die Wahlen der 
Abgeordneten des unterländischen Bezirkes. Diese Abtheilungen treten 
auch bei Nach= und Ergänzungswahlen in Tätigkeit. 
§s 4. Nach beendigter Wahlprüfung wird von den Berichterstattern 
das Ergebniß der Prüfungen in öffentlicher Sitzung vorgetragen. Nach 
Erstattung des Berichts entscheidet die Versammlung durch absolute 
Stimmenmehrheit über die Giltigkeit der Wahlen. 
§ 5. Bis zur Entscheidung über die Giltigkeit einer Wahl hat der 
Gewählte Sitz und Stimme im Landtag. 
Mitglieder, deren Wahl beanstandet wird, dürfen in Beziehung 
auf ihre Wahl alle ihnen nöthig scheinenden Aufklärungen geben, nicht 
aber an der Abstimmung darüber Theil nehmen. 
II. Vorstand des Landtags. 
Wahl der Präsidenten. 
8 6. Für die zweite Sitzung beim Beginne der Landtags-Periode 
beraumt der Alterspräsident die Wahl der Präsidenten und der Schrift- 
führer an. Die Wahl des Präsidenten und seines Stellvertreters erfolgt 
in getrennten Wahlgängen durch Stimmzettel nach absoluter Stimmen- 
mehrheit. Hat sich eine absolute Mehrheit nicht ergeben, so sind diejenigen 
zwei Candidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine 
engere Wahl zu bringen. Tritt bei dieser Wahl Stimmengleichheit ein, 
so entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Alters-Präsidenten 
gezogen wird. 
Wahl der Schriftführer. 
## 7. Die Wahl des Schriftführers und seines Stellvertreters erfolgt 
ebenfalls in getrennten Wahlgängen durch Stimmzettel nach absoluter 
Stimmenmehrheit. Das weitere Wahlverfahren ist dasselbe, wie in 8. 6 
vorgeschrieben. 
Dauer der Amtsführung. 
8 8. Die Präsidenten werden zu Anfang einer Landtagsperiode 
auf die Dauer der ersten Session, bei Anfang der zweiten Session für die 
übrige Dauer der Landtagsperiode gewählt.
	        
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