Geschäftsordnung. 141
Bildung der Abtheilungen für die Prüfung der Wahlen.
#5# 2. Behufs der Prüfung der Wahlen wird der Landtag in dreie
Abtheilungen getheilt; die erste Abtheilung bilden der Fürst von Reuß-
Köstritz und die Abgeordneten der Höchstbesteuerten, die zweite die Ab-
geordneten des unterländischen Bezirks, die dritte die Abgeordneten
des oberländischen Bezirks.
Jede Abtheilung wählt einen Vorsitzenden, einen Schriftführer
und einen Berichterstatter.
Prüfung der Wahlen.
5 3. Die erste Abtheilung prüft die Wahlen der Abgeordneten
des oberländischen Bezirkes, die zweite Abtheilung die Wahlen der Ab-
geordneten der Höchstbesteuerten, die dritte Abtheilung die Wahlen der
Abgeordneten des unterländischen Bezirkes. Diese Abtheilungen treten
auch bei Nach= und Ergänzungswahlen in Tätigkeit.
§s 4. Nach beendigter Wahlprüfung wird von den Berichterstattern
das Ergebniß der Prüfungen in öffentlicher Sitzung vorgetragen. Nach
Erstattung des Berichts entscheidet die Versammlung durch absolute
Stimmenmehrheit über die Giltigkeit der Wahlen.
§ 5. Bis zur Entscheidung über die Giltigkeit einer Wahl hat der
Gewählte Sitz und Stimme im Landtag.
Mitglieder, deren Wahl beanstandet wird, dürfen in Beziehung
auf ihre Wahl alle ihnen nöthig scheinenden Aufklärungen geben, nicht
aber an der Abstimmung darüber Theil nehmen.
II. Vorstand des Landtags.
Wahl der Präsidenten.
8 6. Für die zweite Sitzung beim Beginne der Landtags-Periode
beraumt der Alterspräsident die Wahl der Präsidenten und der Schrift-
führer an. Die Wahl des Präsidenten und seines Stellvertreters erfolgt
in getrennten Wahlgängen durch Stimmzettel nach absoluter Stimmen-
mehrheit. Hat sich eine absolute Mehrheit nicht ergeben, so sind diejenigen
zwei Candidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine
engere Wahl zu bringen. Tritt bei dieser Wahl Stimmengleichheit ein,
so entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Alters-Präsidenten
gezogen wird.
Wahl der Schriftführer.
## 7. Die Wahl des Schriftführers und seines Stellvertreters erfolgt
ebenfalls in getrennten Wahlgängen durch Stimmzettel nach absoluter
Stimmenmehrheit. Das weitere Wahlverfahren ist dasselbe, wie in 8. 6
vorgeschrieben.
Dauer der Amtsführung.
8 8. Die Präsidenten werden zu Anfang einer Landtagsperiode
auf die Dauer der ersten Session, bei Anfang der zweiten Session für die
übrige Dauer der Landtagsperiode gewählt.