Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

442 Reuß j. L. 
Die Wahl der Schriftführer geschieht zu Anfang der Landtagsperiode 
für die Dauer derselben; jedoch kann der Gewählte nach Ablauf von 
4 Wochen zurücktreten. 
Constituirung des Landtags. 
8 9. Die Constituirung des Landtags und das Ergebniß der Prä- 
sidenten-- und Schriftführerwahlen wird durch den Präsidenten dem 
Ministerium angezeigt. 
10. Nach Beendigung der Wahlprüfungen leisten sämmtliche 
als legitimirt anerkannte Landtags-Mitglieder das vom Landtagskom- 
missar entgegen zu nehmende, in F. 53 des Gesetzes vom 20. Mai 1856 
vorgeschriebene Angelöbniß. 
Der Präsident. 
§* 11. Dem Präsidenten liegt die Leitung der Verhandlungen, 
die Handhabung der Ordnung und die Vertretung des Landtags nach 
außen ob. 
Er theilt die Beschlüsse des Landtags dem Ministerium auf Grund 
der genehmigten Landtagsprotokolle mit. — An ihn gelangen alle Ein- 
gänge an den Landtag, welche er in eine Registrande eintragen läßt. 
Der Vicepräsident vertritt den Präsidenten in Behinderungsfällen. 
Der Schriftführer. 
5* 12. Der Schriftführer hat unter Leitung des Präsidenten in 
Gemeinschaft mit dem vom Landtag zu wählenden Notar für die Auf- 
nahme des Protokolls und den Druck der Ministerial-Vorlagen, der 
von Abgeordneten eingebrachten Anträge, der Kommissionsberichte und 
der Landtagsverhandlungen zu sorgen. Er liest in den Sitzungen die 
Schriftstücke vor, hält den Namensaufruf, vermerkt die Stimmen und 
hat überhaupt den Präsidenten in der Besorgung der äußeren Angelegen- 
heiten des Landtags, sowie in der Ausfertigung der Landtagsbeschlüsse 
und in der Aufsicht über die Kanzlei und das Archiv des Landtags zu 
unterstützen. 
III. Behandlung der Vorlagen, Anträge und Petitionen. 
* 13. Die Ministerial-Vorlagen, sowie die förmlich eingebrachten 
Anträge von Landtags-Mitgliedern werden durch den Präsidenten zum 
Druck und zur Vertheilung an die Mitglieder befördert, sofern der Land- 
tag in einzelnen Fällen nicht ausdrücklich beschließt, vom Druck abzusehen. 
Hiernächst tritt der in den ös. 14—25 vorgeschriebene Geschäftsgang ein. 
a. im Plenum des Landtags. 
§5 14. Die erste Berathung über Gesetzentwürfe erfolgt frühestens 
am zweiten Tage, nachdem der Gesetzentwurf gedruckt und in die Hände 
der Mitglieder gekommen oder, wenn vom Druck abgesehen worden, 
dem Landtag zur Kenntniß gebracht worden ist, und ist auf eine allgemeine 
Discussion über die Grundsätze des Entwurfs zu beschränken.
	        
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