Geschäftsordnung. 443
Näch dem Schluß der ersten Berathung beschließt der Landtag,
ob ein Ausschuß mit der Vorberathung des Entwurfs zu betrauen ist.
15. Die zweite Berathung erfolgt frühestens am folgenden
Tage nach dem Abschlusse der ersten Berathung, und wenn ein Ausschuß
mit der Vorberathung beauftragt war, frühestens am folgenden Tage,
nachdem die Ausschuß-Anträge gedruckt in die Hände der Mitglieder
gekommen oder, wenn vom Druck abgesehen werden soll, schriftlich auf
der Landtags-Kanzlei ausgelegt oder durch Vorlesen zur Kenntniß des
Landtags gebracht worden sind.
Ueber jeden einzelnen Artikel wird der Reihenfolge nach die Dis-
cussion eröffnet und geschlossen, und die Abstimmung herbeigeführt.
Auf Beschluß des Landtags kann die Reihenfolge verlassen, in gleicher
Weise die Discussion über mehrere Artikel verbunden oder über ver-
schiedene, zu demselben Artikel gestellte Abänderungs-Vorschläge getrennt
werden.
Abänderungs-Vorschläge zu einzelnen Artikeln können in der Zwischen-
zeit und im Laufe der Verhandlung eingebracht werden. Sie bedürfen
der Unterstützung zweier anderer Landtagsmitglieder.
* 16. Ist der Entwurf bei der zweiten Berathung ganz oder theil-
weise angenommen worden, so findet in einer der darauf folgenden
Landtags-Sitzung die namentliche Abstimmung über den ganzen Entwurf
in der Gestalt, wie er aus der zweiten Berathung hervorgegangen ist,
statt. Vor der Abstimmung hat der Präsident anzugeben, welche Ab-
änderungen an dem ursprünglichen Entwurf beschlossen worden sind
der d zusammengestellten Beschlüsse durch den Schriftführer verlesen
zu lassen.
*s 17. Eine Abkürzung der im F. 15 bestimmten Fristen, insbesondere
auch die Vornahme der ersten und zweiten Berathung in derselben Sitzung
kann bei Feststellung der Tagesordnung (F. 28) oder überhaupt an einem
früheren Tage, als an dem der Berathung, mit Stimmenmehrheit eine
Abkürzung der in F. 14 bestimmten Frist nur dann beschlossen werden,
wenn ihr nicht 3 anwesende Mitglieder widersprechen.
Der Landtag kann auch bei der zweiten Berathung den Gesetzentwurf,
soweit nicht bereits über ihn beschlossen ist, oder einen Theil desselben
zur Berichterstattung an einen Ausschuß verweisen, welcher sich nur mit
dem ihm überwiesenen Gegenstand zu beschäftigen hat.
S5 18. Alle von Mitgliedern des Landtags ausgehenden Anträge
müssen von mindestens drei Mitgliedern unterzeichnet und mit der Ein-
gangsformel:
„Der Landtag wolle beschließen“
versehen sein. ç
In der folgenden Sitzung, nachdem der Antrag gedruckt und in die
Hände der Mitglieder gekommen ist oder, wenn der Landtag beschließt,
vom Druck abzusehen, nachdem der Antrag zur Kenntniß des Landtags
gebracht ist, erhält der Antragsteller das Wort zur Begründung. Hieran
chließt sich, wenn der Antrag einen Gesetzentwurf umfaßt, sofortkdie
erste. Berathung.