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Eine Abkürzung der Frist ist mit Zustimmung des ersten Antrag-
stellers unter den im §F. 17 vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
5 19. Anträge, welche keine Gesetzentwürfe enthalten, bedürfen
nur einer einmaligen Berathung und Abstimmung. Abänderungs-
vorschläge hierbei bedürfen einer Unterstützung von zwei anderen Mit-
gliedern. Uebrigens finden alle Bestimmungen über die Behandlung
von Gesetzentwürfen auf sie Anwendung.
Die Berathung und Abstimmung über einen derartigen Antrag kann
in derselben Sitzung, in welcher er eingebracht ist, unter Zustimmung
des Antragstellers stattfinden, wenn kein Mitglied widerspricht.
20. Jeder Antrag kann zurückgezogen, jedoch von jedem anderen
Mitgliede wieder aufgenommen werden. Es bedarf alsdann keiner
weiteren Unterstützung.
Die von dem Landtag abgelehnten Anträge eines Abgeordneten
können in derselben Session des Landtages nur dann wiederholt werden,
wenn sie durch neue Gründe Unterstützung finden.
§ 21. Ministerial-Vorlagen sind, auch wenn sie Gesetzentwürfe nicht
enthalten, nach den Vorschriften der 88. 14 und 17 zu behandeln, wenn
nicht mit Zustimmung des Ministeriums das im 8. 19 bestimmte abgekürzte
Verfahren beschlossen wird.
b. in den Ausschüssen.
# # 22. Für die Bearbeitung derjenigen Geschäfte, welche
1) die eingehenden Petitionen,
2) die Finanzen und
3) das Justizwesen
betreffen, können besondere Ausschüsse nach Maßgabe des sich heraus-
stellenden Bedürfnisses gewählt werden.
Außerdem kann der Landtag für einzelne Angelegenheiten die
Bildung besonderer Ausschüsse beschließen.
Die Ausschüsse bestehen aus je 5 Mitgliedern, welche durch relative
Stimmenmehrheit gewählt werden.
Die Wahl in einen Ausschuß kann nur dann abgelehnt werden,
wenn der Gewählte bereits Mitglied zweier Ausschüsse ist.
23. Die Ausschüsse constituiren sich unter einem aus ihrer Mitte
zu wählenden Vorsitzenden und Schriftführer, von deren Wahl der Land-
tagspräsident und durch diesen das Ministerium schriftlich in Kenntniß
zu setzen sind, und sind beschlußfähig, sobald mehr als die Hälfte der Mit-
glieder anwesend sind.
Nach geschlossener Berathung wählt der Ausschuß aus seiner Mitte
einen Berichterstatter, der die Ansichten und Anträge des Ausschusses
(ergebenden Falls sowohl die der Majorität als die der Minorität) in
einem Bericht zusammenstellt. Dieser Bericht wird entweder gedruckt
und an die Abgeordneten vertheilt, oder schriftlich auf der Landtags-
kanzlei ausgelegt oder durch Vorlesen zur Kenntniß des Landtags ge-
bracht (s. 14), auch dem Ministerium gedruckt oder schriftlich übersandt.
Die Ausschüsse sind auch befugt, durch den gewählten Berichterstatter
ohne schriftlichen Bericht im Landtag mündlichen Bericht erstatten zu