Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

444 Reuß j. L. 
Eine Abkürzung der Frist ist mit Zustimmung des ersten Antrag- 
stellers unter den im §F. 17 vorgeschriebenen Bedingungen zulässig. 
5 19. Anträge, welche keine Gesetzentwürfe enthalten, bedürfen 
nur einer einmaligen Berathung und Abstimmung. Abänderungs- 
vorschläge hierbei bedürfen einer Unterstützung von zwei anderen Mit- 
gliedern. Uebrigens finden alle Bestimmungen über die Behandlung 
von Gesetzentwürfen auf sie Anwendung. 
Die Berathung und Abstimmung über einen derartigen Antrag kann 
in derselben Sitzung, in welcher er eingebracht ist, unter Zustimmung 
des Antragstellers stattfinden, wenn kein Mitglied widerspricht. 
20. Jeder Antrag kann zurückgezogen, jedoch von jedem anderen 
Mitgliede wieder aufgenommen werden. Es bedarf alsdann keiner 
weiteren Unterstützung. 
Die von dem Landtag abgelehnten Anträge eines Abgeordneten 
können in derselben Session des Landtages nur dann wiederholt werden, 
wenn sie durch neue Gründe Unterstützung finden. 
§ 21. Ministerial-Vorlagen sind, auch wenn sie Gesetzentwürfe nicht 
enthalten, nach den Vorschriften der 88. 14 und 17 zu behandeln, wenn 
nicht mit Zustimmung des Ministeriums das im 8. 19 bestimmte abgekürzte 
Verfahren beschlossen wird. 
b. in den Ausschüssen. 
# # 22. Für die Bearbeitung derjenigen Geschäfte, welche 
1) die eingehenden Petitionen, 
2) die Finanzen und 
3) das Justizwesen 
betreffen, können besondere Ausschüsse nach Maßgabe des sich heraus- 
stellenden Bedürfnisses gewählt werden. 
Außerdem kann der Landtag für einzelne Angelegenheiten die 
Bildung besonderer Ausschüsse beschließen. 
Die Ausschüsse bestehen aus je 5 Mitgliedern, welche durch relative 
Stimmenmehrheit gewählt werden. 
Die Wahl in einen Ausschuß kann nur dann abgelehnt werden, 
wenn der Gewählte bereits Mitglied zweier Ausschüsse ist. 
23. Die Ausschüsse constituiren sich unter einem aus ihrer Mitte 
zu wählenden Vorsitzenden und Schriftführer, von deren Wahl der Land- 
tagspräsident und durch diesen das Ministerium schriftlich in Kenntniß 
zu setzen sind, und sind beschlußfähig, sobald mehr als die Hälfte der Mit- 
glieder anwesend sind. 
Nach geschlossener Berathung wählt der Ausschuß aus seiner Mitte 
einen Berichterstatter, der die Ansichten und Anträge des Ausschusses 
(ergebenden Falls sowohl die der Majorität als die der Minorität) in 
einem Bericht zusammenstellt. Dieser Bericht wird entweder gedruckt 
und an die Abgeordneten vertheilt, oder schriftlich auf der Landtags- 
kanzlei ausgelegt oder durch Vorlesen zur Kenntniß des Landtags ge- 
bracht (s. 14), auch dem Ministerium gedruckt oder schriftlich übersandt. 
Die Ausschüsse sind auch befugt, durch den gewählten Berichterstatter 
ohne schriftlichen Bericht im Landtag mündlichen Bericht erstatten zu
	        
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