Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

446 Reuß j. L. 
V. Geschäftsvorschriften für die Plenarsitzungen. 
a. Tagesordnung. 
5 281). Die Tagesordnung für die Landtags-Sitzungen wird durch 
den Präsidenten in der Regel vor dem Schluß jeder Sitzung für die nächste 
Session verkündigt. 
Wenn sich dagegen ein Widerspruch erhebt, so entscheidet der Landtag 
durch einen Beschluß darüber. Die Tagesordnung wird den Mitgliedern 
des Ministeriums schriftlich mitgetheilt. 
Kann die Tagesordnung der nächsten Sitzung in der vorhergehenden 
nicht verkündigt werden, so ist sie auch den Abgeordneten rechtzeitig 
schriftlich mitzutheilen. 
Die Reihenfolge der Tagesordnung ist folgende: 
1. Vortrag aus der Registrande, wobei aber anonyme Eingaben 
nicht zur Kenntniß des Landtags zu bringen sind; 
. Anzeige des Präsidiums in Betreff der in der Kanzlei ausgelegten 
Protokolle; 
Anzeige desselben von ertheiltem und nachgesuchtem Urlaub, 
ingleichen von der Zurückkunft beurlaubt gewesener Mitglieder; 
Vortrag der etwa eingegangenen Interpellationen an das 
Ministerium; 
. sonstige Berathungsgegenstände. 
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b. Die Sitzungen des Landtags. 
§ 301). Die Sitzungen des Landtags sind öffentlich. Die Tagesordnung 
wird an dem Eingang des Sitzungssaales angeschlagen und womöglich 
in der Geraischen Zeitung veröffentlicht. Der Landtag tritt auf Antrag 
des Ministeriums oder von fünf Abgeordneten zu einer geheimen Sitzung 
zusammen, in welcher dann zunächst über den Antrag auf Ausschluß der 
Oeffentlichkeit zu beschließen ist. 
Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzung; er verkündet Tag 
und Stunde der nächsten Sitzung. 
Jeder Abgeordnete kann bei Beginn des Landtags seinen Platz 
frei wählen und hat bis zu Ende ein Recht auf denselben. 
Z. Sitzungs-Protokolle. 
5 31. Das Protokoll jeder Sitzung wird dem Ministerium mitgetheilt 
und liegt zwei Tage lang auf der Landtagskanzlei zur Einsicht aus. Dasselbe 
wird, wenn während dieser Zeit kein Einspruch erhoben ist, als genehmigt 
erachtet und zum Zeugniß dessen vom Präsidenten und einem andern 
Abgeordneten mit unterzeichnet. 
ml 32. Das Protokoll muß außer der Angabe aller zur Verhandlung 
gekommenen Gegenstände enthalten: 
1. den Wortlaut aller Anträge mit den Namen der Antragsteller, 
2. die gefaßten Beschlüsse in wörtlicher Anführung; 
3. die Interpellationen in wörtlicher Fassung nebst deren Beantwortung; 
4. die amtlichen Anzeigen des Präsidenten. 
Außerdem ist das Wesentliche aus der Debatte mit aufzunehmen. 
1) 3 29 fehlt im Original.
	        
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