Wahlgesetze. 453
Personen, welche öffentliche Armenunterstützung erhalten oder
im letzten, der Anordnung der Wahl vorhergegangenen Jahre
erhalten haben,
Personen, zu deren Vermögen gerichtlich Konkurs eröffnet
worden ist, während der Dauer des Konkursverfahrens,
Ke) Personen, welche von öffentlichen Aemtern suspendirt worden
sind, auf die Dauer der Suspension, und die von öffentlichen
Aemtern oder der Rechtsanwaltschaft Entsetzten auf die Dauer
von 5 Jahren von Zeit der Entsetzung an,
Personen, denen durch richterliches Erkenntniß die bürgerlichen
Ehrenrechte oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher
Aemter entzogen worden ist, auf die Dauer dieser Entziehung,
Personen, gegen die wegen eines Verbrechens oder wegen
eines Vergehens, wegen dessen auf Verlust der bürgerlichen
Ehrenrechte oder auf Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung
öffentlicher Aemter erkannt werden kann oder muß, die Vor-
untersuchung oder die Eröffnung des Hauptverfahrens be-
schlossen ist, ingleichen diejenigen, welche sich zur Zeit der
Wahl in Untersuchungs= oder Strafhaft befinden oder zwangs-
weise in einer öffentlichen Besserungs= oder Arbeitsanstalt
untergebracht sind,
Personen, welche unter Polizeiaufsicht stehen,
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Personen, welche die Abentrichtung staatlicher Grund- oder
Einkommensteuer länger als zwei Jahre ganz oder theilweise
im Rückstande gelassen haben.
8 3. Das Stimmrecht kann nur in Person ausgeübt werden.
Juristischen Personen steht solches nicht zu (vergl. jedoch § 11).
Die Nutznießer der Pfarr= und Schullehne können dagegen das
Stimmrecht auf Grund ihres Nießbrauchrechts ausüben, dafern sie den
Vorbedingungen des & 1 entsprechen und ihnen keines der § 2 benannten
Hindernisse entgegensteht.
5 4. Zur Wählbarkeit ist bei allen Wahlen die Stimmberechtigung
nach s 1 und 2 und die Erfüllung des 30. Lebensjahres, sowie drei-
lähriger Besitz der Sächsischen Staatsangehörigkeit erforderlich.
Dienstthuende Staatsminister, ingleichen solche Personen, welche in
activen ausländischen Diensten stehen, sind nicht wählbar.
§*5. Insoweit Wahlrechte von dem Eigenthume eines Grundstücks
oder der Entrichtung eines gewissen Abgabenbetrags (Census) abhängen,
ist dem Ehemanne und Vater der Grundbesitz seiner Ehefrau und der in
seiner väterlichen Gewalt befindlichen Kinder, sowie die für die Ehefrau.
und Kinder zu entrichtende Steuer anzurechnen. »
§6.ZweifelüberdieStimmberechtigungoderWählbarkett werden
von den Berwaltungsbehörden entschieden.
Handelt es sich aber darum, einem Mitgliede der Kammer die Mit-
gliedschaft zu entziehen, so steht der Kammer die Entscheidung zu.
J7. Die Annahme der Wahl hängt von dem freien Willen des Er-
wählten ab; wird von ihm binnen vier Tagen nach erhaltener Benach-
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