Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

466 Sachsen. 
Stellt sich bei einer Wahl eine solche Stimmenmehrheit nicht heraus, 
so ist in einer engeren Wahl nur unter den zwei Kandidaten zu wählen, 
die die meisten Stimmen erhalten haben. Sind auf mehrere Kandidaten 
gleich viele Stimmen gefallen, so entscheidet das Los, das durch die 
Hand des Wahlkommissars gezogen wird, darüber, welche beiden Kandi— 
daten auf die engere Wahl zu bringen sind. 
8 35. Der Termin für die engere Wahl ist von dem Wahlkommissare 
festzusetzen und darf nicht länger hinausgeschoben werden, als höchstens 
zwei Wochen nach Ermittelung des Ergebnisses der ersten Wahl (58.29, 30). 
In der wegen Vornahme der engeren Wahl zu erlassenden Bekannt- 
machung (§ 20 Absatz 1) sind die beiden Kandidaten, unter denen zu 
wählen ist, zu benennen. Es ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß 
alle auf andere Kandidaten fallenden Stimmen ungültig sind. 
l# 36. Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und nach 
denselben Vorschriften statt, wie die erste. 
Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahllokale und die Wahl- 
vorsteher unverändert, soweit nicht eine Ersetzung der letzteren oder eine 
Verlegung der Wahllokale nach Ermessen der zur Bestimmung hierüber 
berufenen Behörden (§§s 15 und 16) geboten erscheint. 
Bei der engeren Wahl sind dieselben Wählerlisten anzuwenden wie 
bei der ersten Wahlhandlung. Sie sind zu diesem Zwecke von den Wahl- 
akten zu trennen und den Wahlvorstehern zuzustellen. Eine wiederholte 
Auslegung und Berichtigung der Listen findet nicht statt. 
l# 37. Tritt bei der engeren Wahl Stimmengleichheit ein, so ent- 
scheidet das Los, das durch die Hand des Wahlkommissars gezogen wird. 
38. Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl in Kenntnis 
zu setzen und zur Erklärung über deren Annahme, sowie zum Nachweis, 
daß er wählbar ist, aufzufordern. 
Annahme unter Protest oder Vorbehalt sowie das Ausbleiben einer 
Erklärung binnen einer Woche von der Zustellung der Benachrichtigung 
an, gilt als Ablehnung. 
*#39. Das Ministerium des Innern bestimmt den Tag, an dem 
die Abgeordneten zu wählen sind. 
Wird während einer Landtagsperiode der Sitz eines Abgeordneten 
frei, so ist durch das Ministerium des Innern eine neue Wahl anzuordnen. 
Bei solchen Neuwahlen, die innerhalb eines Jahres nach den letzten 
allgemeinen Wahlen stattfinden, bedarf es einer neuen Aufstellung und 
Auslegung der Wählerliste nicht. 
V. Schluß= und Übergangsbestimmungen. 
#§*i40. Alle Behörden haben in bezug auf die Landtagswahlen 
unentgeltlich tätig zu sein. 
Auch die Mitglieder der Wahlvorstände und der Wahlkommissionen 
haben ihr Ehrenamt ohne Anspruch auf Entschädigung zu verwalten- 
Es sind jedoch den Mitgliedern der Wahlkommissionen etwaige Reise- 
kosten und andere unvermeidliche Auslagen aus der Staatskasse zu er- 
statten. Das Nähere hierüber wird durch Verordnung bestimmt.
	        
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