Geschäftsordnungen. 467
F ál. Die Bestimmungen des Wahlgesetzes vom 3. Dezember 1868
bleiben nur insoweit in Kraft, als sie für die Wahlen zur ersten Kammer
der Ständeversammlung anzuwenden sind.
Alle künftigen Wahlen zur zweiten Kammer der Ständeversammlung
erfolgen nach den Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes.
Bei dem jetzigen Bestande der zweiten Kammer verbleibt es bis
zur Neuwahl der Abgeordneten nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Mit der Ausführung dieses Gesetzes wird das Ministerium des
Innern beauftragt.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und
Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 5. Mai 1909.
(L. S.) Friedrich August.
Graf von Hohenthal und Bergen.
W. K.#1)
II.
Geschäftsordnungen.
1. Landtagsordnung vom 12. October 18742).
Wan, Albert, von GOTTES Gnaden König von Sachsen 2c. 2c. 2c.
aben eine Revision der Landtagsordnung vom 8. October 1857 für-
angemessen befunden und verordnen demzufolge unter Zustimmung
nserer getreuen Stände:
8 1. Jeder Kammer steht das Recht zu, ihre Geschäftsordnung
nter Beobachtung der in der Verfassungsurkunde enthaltenen, sowie
er nachstehenden Bestimmungen selbstständig festzustellen.
§E2. In der bei Einberufung eines Landtags zu erlassenden Missive
(# 115 der Verfassungsurkunde) wird zugleich Ort und Stunde für die
versönliche Anmeldung der Ständemitglieder bestimmt.
1 Hierbei haben die in 8 63 der Verfassungsurkunde unter 2, 4, 5,
12 aufgeführten Mitglieder der ersten Kammer, ingleichen die nach
r. 9 ebendaselbst und § 64 am Ende zulässigen Bevollmächtigten sich
urch die ihnen ausgestellten Vollmachten zu legitimiren, die § 64 er-
wähnten Stellvertreter übrigens den Eintritt der dort bemerkten Voraus-
ehungen und den Besitz der ebendaselbst erforderten persönlichen Eigen-
chaften nachzuweisen.
» Alle anderen Kammermitglieder, mit Ausnahme der Prinzen des
Königlichen Hauses, legitimiren sich durch ihre Missive (vergl. jedoch § 6).
ÒÚÊÔen 3
2 Anage WK (Verzeichnis der Wahlkreise; eod. 350—378) nicht mit abgedruckt.
GEesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen (1874) 378—391.
30“
Geschäfts-
ordnung der
Anmeldung der
tände-
mitglleder.