Mitthellun
ge-
saßter Beschlilsse
an die andere
Beschwerden und
Petitionen.
Protocoll-
führung.
472 Sachsen.
Eine Ausnahme hiervon ist, abgesehen von dem § 6 am Ende ge-
dachten Falle, nur nach § 94 der Verfassungsurkunde, sowie in Folge
eines abweichenden Beschlusses der anderen Kammer gestattet.
5 22. Von dem auf einen Antrag der § 109, Absatz 3 der Ver-
fassungsurkunde gedachten Art in der Kammer gefaßten Beschlusse ist
der anderen Kammer nur dann Nachricht zu geben, wenn derselbe ein
dem Antrage beifälliger ist.
#§ 23. Beschwerden der § 111 der Verfassungsurkunde gedachten
Art und Petitionen sind stets schriftlich anzubringen.
Dieselben sind jedoch unzulässig:
à) wenn sie anonym oder unzweifelhaft mit falschen Namen
terzeichnet sind, oder sich die Person des Unterzeichners nicht ermitteln
läßt;
b) wenn sie in Angelegenheiten eines Dritten oder in fremden
Namen angebracht werden und eine giltige Vollmacht nicht beigebracht,
noch gesetzlich zu vermuthen ist;
c) wegen Unklarheit, sowie bei gänzlich unterlassener Bescheinigung
der darin angeführten Thatsachen, ingleichen wenn sie beleidigende
Aeußerungen enthalten;
d) wenn sie bei einem Landtage bereits aus materiellen Gründen
zurückgewiesen worden sind und während desselben Landtags ohne An—
gabe neuer Thatsachen wiederholt werden;
hi 9 wenn deren Gegenstand nicht zum Wirkungskreise der Stände
gehört;
f) Unzulässig sind Beschwerden auch dann, wenn sie gegen Be-
hörden gerichtet sind und nicht nachgewiesen ist, daß sie auf dem ver-
fassungsmäßigen Wege bis zu dem betreffenden Ministerium gelangt
und dort ohne Abhilfe geblieben sind.
Auf unzulässige Beschwerden oder Petitionen ist nicht einzugehen,
dieselben sind vielmehr ohne Weiteres zu den Acten zu nehmen (bei-
zulegen).
#5# 24. Von dem auf eine nach § 23 zulässige Beschwerde gefaßten
Beschlusse ist der Betheiligte in Kenntniß zu segen. sh aefab
Im Uebrigen sind die Kammern zu Eröffnungen irgend einer Art
an Privatpersonen, Corporationen oder an das Land nicht berechtigt.
§5 25. Ueber die Verhandlungen der Kammern werden durch deren
Secretäre Protocolle ausgenommen, welche die Zahl der anwesenden
Mitglieder angeben und die gefaßten Beschlüsse enthalten. Die auf-
genommenen Protocolle sind, wenn sie nicht in der Kammer zur Vor-
lesung und Genehmigung gelangen, von dem Präsidenten und zwei
anderen, von demselben zu bestimmenden Kammermitgliedern zu prüfen
und nach Beseitigung etwaiger Anstände Namens der Kammer zu ge-
nehmigen. In jedem Falle sind die Protocolle von den bezeichneten
Personen zu vollziehen.
Sollen in denselben Erklärungen der Staatsregierung festgestellt
werden, so bedürfen sie der Genehmigung der dabei betheiligten
Regierungsorgane.