Geschäftsordnungen. 473
326. Die Königlichen Decrete und die nach § 15 erstatteten schrift-
lichen Berichte, sowie die Ständischen Schriften sind nebst den dazu
etwa gehörigen wesentlichen Beilagen in der Regel zum Zwecke der
Veröffentlichung zu drucken.
Eine Ausnahme hiervon kann mit Zustimmung der Staatsregierung
stattfinden, auch kann letztere den Druck der von ihr ausgehenden Vor-
lagen und Eröffnungen ganz ablehnen oder dieselben nur zur Ver-
theilung unter die Kammermitglieder drucken zu lassen. In beiden
Fällen gilt von den darauf bezüglichen Berichten und sonstigen Ständischen
Schriftstücken dasselbe und ist der Gegenstand überhaupt geheim zu halten.
Ueber den Druck der auf andere, in geheimer Sitzung verhandelte
Gegenstände bezüglichen Schriften entscheidet die Kammer. In keinem
Falle darf aber die Veröffentlichung eher erfolgen, als bis der geheim
behandelte Gegenstand auch in der anderen Kammer berathen und der
Druck dort genehmigt worden ist.
Alle Drucksachen der Kammern sind gleichzeitig mit deren Vertheilung
an die Mitglieder auch der Staatsregierung und deren Organen in der
von letzterer verlangten Anzahl von Exemplaren zuzustellen.
§J 27. Jeder Kammer ist die Polizei in den von ihr benutzten
Näumlichkeiten überlassen, doch wird hierdurch das Einschreiten der "r
Behörden, wenn dasselbe in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen
erforderlich werden sollte, nicht ausgeschlossen.
Die der Kammer zustehende Polizei wird ausschließend durch deren
Präsidenten ausgeübt, welcher die zu diesem Zwecke nöthigen An-
ordnungen durch das zur Aufwartung oder zur Aufrechterhaltung der
Ordnung bestellte Personal vollstrecken läßt.
Der Präsident ist berechtigt und verpflichtet, die Ordnung in den
Eitzungen aufrecht zu erhalten, insbesondere jedes Kammermitglied,
welches den geregelten Gang der Verhandlung stört, von dem Gegen-
stande derselben abweicht, beleidigende Ausdrücke sich erlaubt, oder in
onstiger Weise der Landtags= oder Geschäftsordnung der betreffenden
ammer entgegenhandelt, zur Ordnung zu rufen und ihm erforderlichen
Falles das Wort zu entziehen.
Alle Kammermitglieder, sowie die anwesenden Regierungscommissare
sind befugt, den Präsidenten auf Abweichungen von der Ordnung auf-
merksam zu machen und auf Zurückweisung zur Ordnung anzutragen.
egen den Ordnungsruf, sowie die Entziehung des Wortes Seiten des
räsidenten kann binnen 24 Stunden auf Entscheidung der Kammer
angetragen werden. Dieser Antrag gelangt auf die nächste, nach Stellung
es Antrags folgende Tagesordnung.
Sobald der Präsident den Schluß einer Sitzung erklärt hat, sind
weitere Anträge, Reden und Berathungen Seiten der Mitglieder der
ammer nicht mehr gestattet.
Der Präsident hat Zeichen des Beifalls oder Mißfallens auf der
Galerie nicht zu gestatten und ist berechtigt, bei Verletzung der Ordnung
zuiee Personen von der Galerie entfernen oder letztere ganz schließen
assen.
Druck der König
lichen Decrete,
Verichte rc.
Polizel der
K
Ordnungsruf.