Vernehmung der
Stände mit der
Staataregierung
mit
un
Behörden.
Regierungs=
commissare.
Interpellationen.
474 Sachsen.
8 28. Eine unmittelbare Vernehmung der Stände, sowie der
einzelnen Kammern mit der Staatsregierung findet nach § 133 der
Verfassungsurkunde nur durch das Gesammtministerium statt. In Bezug
auf die Bestellung von Regierungscommissaren, Mittheilung von Acten
oder anderer Auskunftsertheilung (vergleiche auch § 99, Absatz 1 der
Verfassungsurkunde), auf Einrichtung in den Räumlichkeiten der Kammern,
die Canzlei, das Dienerpersonal und das Cassenwesen, sowie in Bezug
auf die stenographische Canzlei (§ 11, Absatz 2) und die Handhabung der
Polizei (§ 27) ist dagegen eine directe Vernehmung der Präsidenten
mit den betheiligten einzelnen Ministerien gestattet (vergleiche auch § 31).
Eine gleiche Befugniß steht auch den Deputationsvorständen in
Bezug auf die Bestellung von Regierungscommissaren, Mittheilung
von Acten und andere Auskunftsertheilung zu.
Mit anderen Behörden haben die Kammern und deren Präsidien
direct nicht zu verkehren, die Annahme von Beschwerden oder Petitionen
der Stadträthe und Gemeindevorstände, als Vertreter ihrer Gemeinden,
wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Ebenso dürfen Deputationen an den König nur nach vorheriger,
durch das Gesammtministerium zu vermittelnder Genehmigung desselben
auch mit Ausnahme des Falles einer Adresse und der § 110 im Eingange,
ingleichen § 131 am Ende der Verfassungsurkunde gedachten Fälle nur
von beiden Kammern gemeinsam abgeordnet werden.
§ 29. Die Staatsminister, sowie die mit ihnen oder in ihrem Auf-
trage in der Kammer erscheinenden Beamten sind als Regierungs-
commissare berechtigt, an allen Verhandlungen der Kammern Theil
zu nehmen.
Denselben steht nach vorheriger Anmeldung bei den Präsidenten
das Wort zu jeder Zeit und auch nach Schluß der Verhandlung, jedoch
ohne Unterbrechung eines Redners, frei. Ebenso sind dieselben befugt,
Vorträge in der Kammer abzulesen, sowie Abänderungen der Berathungs-
gegenstände zu beantragen.
Nimmt ein Regierungscommissar nach dem Schlusse der Berathung
das Wort, so kann diese auf Antrag eines Kammermitglieds wieder
eröffnet werden.
l 30. Für jede Vorlage kann die Staatsregierung einen oder
mehrere Commissare zur Theilnahme an den Berathungen der Kammern
und ihrer Deputationen bezeichnen. Zu gleichem Zwecke werden auch
für andere Gegenstände, wenn es eine Kammer oder deren Deputation
wünscht, Regierungscommissare bestellt werden.
So oft eine Deputation einer Beschwerde oder Petition Folge zu
geben oder sonst einen Antrag an die Regierung zu bringen oder einen
von der Regierungsvorlage abweichenden Beschluß der Kammer zu
empfehlen beabsichtigt, hat dieselbe vorher mit einem Regierungs-
commissare sich zu vernehmen.
ml 31. Anfragen, welche einzelne Kammermitglieder in der Sitzung
an die Staatsregierung zu stellen wünschen (Interpellationen), müssen
schriftlich bei dem Präsidenten eingereicht werden, welcher dieselben