Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

476 Sachsen. 
Beschluß zu fassen, in welcher vor dem Vereinigungsverfahren nicht 
zuletzt über die Angelegenheit verhandelt worden ist. 
Für das vorgedachte Vereinigungsverfahren treten, wenn und so- 
weit mit Vorberathung des eben fraglichen Gegenstandes in den Kammern 
Deputationen beauftragt gewesen sind, die Mitglieder dieser Depu- 
tationen, unter Zuziehung der Kammerpräsidenten, zusammen, wobei 
der Vorsitz dem Präsidenten derjenigen Kammer zusteht, bei welcher 
der Gegenstand zuerst verhandelt worden ist. 
Ist in einer Kammer keine Deputation mit der Vorberathung be- 
auftragt gewesen, so ist für das Vereinigungsverfahren eine Deputation 
von der betreffenden Kammer zu bestimmen. 
Die Berichterstattung in der Vereinigungsdeputation liegt dem 
Referenten derjenigen von beiden vereinigten Deputationen ob, in 
deren Kammer nachmals zunächst über das Vereinigungsverfahren zu 
berathen ist. Das Protocoll wird von einem Mitgliede der anderen 
Deputation geführt. 
Schluß und ver- 5s 34. Ueber Schluß und Vertagung des Landtags, sowie über 
1090. Jaüschen-die Form derselben steht dem Könige die Bestimmung zu. 
" · Die Deputationen, welche nach 8 114 der Verfassungsurkunde auch 
nach dieser Zeit zusammentreten können (Zwischendeputationen), werden, 
wenn es sich um Ausführung eines Beschlusses handelt, von beiden 
Kammern gemeinsam —und zwar in Mangel einer anderen Verein- 
barung von jeder zur Hälfte —, für Berathungsgegenstände von jeder 
Kammer gesondert gewählt. 
Gemeinsame Deputationen sind beschlußfähig, wenn die Mehrheit 
ihrer Mitglieder, ohne Rücksicht auf die Kammer, der sie angehören, 
anwesend ist. Im Falle einer Abstimmung hat bei Gleichheit der Stimmen 
der von der Deputation zu erwählende Vorstand die entscheidende Stimme. 
* 35 1). Für die Wahl und Berathung der von jeder Kammer 
besonders ernannten Zwischendeputationen gelten die nach der Ee- 
ässe der ersteren für ihre Deputationen überhaupt bestehenden 
Vorschriften. 
Die Wahl des Vorstands ist dem Gesammtministerium anzuzeigen. 
Sie haben ihren Kammern schriftlichen Bericht zu erstatten. Die von 
ihnen fertig gestellten Berichte sind, dafern nicht inzwischen der Landtag 
einberufen worden ist, an das Gesammtministerium zu übergeben, welches 
den Druck und die Vertheilung an die Kammermitglieder anordnen wird. 
Die von jeder Kammer besonders ernannten Zwischendeputationen 
haben eine jede in ihrer Kammer nach deren Wiederzusammentritt über 
die ihnen überwiesenen Berathungsgegenstände zugleich für die Kammer- 
verhandlungen die Berichterstattung und wird das Gesammtministerium 
darüber, welche Kammer mit der Berathung beginnen soll, durch König- 
liches Decret Bestimmung treffen. 
Die Deputation derjenigen Kammer, in welcher die Vorlage zu- 
1) Durch Gesetz vom 9. August 1904 wurden aufgehoben & 36 Abs. 6 und neu gefaßt 
die §#53 36—38.
	        
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