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Beschluß zu fassen, in welcher vor dem Vereinigungsverfahren nicht
zuletzt über die Angelegenheit verhandelt worden ist.
Für das vorgedachte Vereinigungsverfahren treten, wenn und so-
weit mit Vorberathung des eben fraglichen Gegenstandes in den Kammern
Deputationen beauftragt gewesen sind, die Mitglieder dieser Depu-
tationen, unter Zuziehung der Kammerpräsidenten, zusammen, wobei
der Vorsitz dem Präsidenten derjenigen Kammer zusteht, bei welcher
der Gegenstand zuerst verhandelt worden ist.
Ist in einer Kammer keine Deputation mit der Vorberathung be-
auftragt gewesen, so ist für das Vereinigungsverfahren eine Deputation
von der betreffenden Kammer zu bestimmen.
Die Berichterstattung in der Vereinigungsdeputation liegt dem
Referenten derjenigen von beiden vereinigten Deputationen ob, in
deren Kammer nachmals zunächst über das Vereinigungsverfahren zu
berathen ist. Das Protocoll wird von einem Mitgliede der anderen
Deputation geführt.
Schluß und ver- 5s 34. Ueber Schluß und Vertagung des Landtags, sowie über
1090. Jaüschen-die Form derselben steht dem Könige die Bestimmung zu.
" · Die Deputationen, welche nach 8 114 der Verfassungsurkunde auch
nach dieser Zeit zusammentreten können (Zwischendeputationen), werden,
wenn es sich um Ausführung eines Beschlusses handelt, von beiden
Kammern gemeinsam —und zwar in Mangel einer anderen Verein-
barung von jeder zur Hälfte —, für Berathungsgegenstände von jeder
Kammer gesondert gewählt.
Gemeinsame Deputationen sind beschlußfähig, wenn die Mehrheit
ihrer Mitglieder, ohne Rücksicht auf die Kammer, der sie angehören,
anwesend ist. Im Falle einer Abstimmung hat bei Gleichheit der Stimmen
der von der Deputation zu erwählende Vorstand die entscheidende Stimme.
* 35 1). Für die Wahl und Berathung der von jeder Kammer
besonders ernannten Zwischendeputationen gelten die nach der Ee-
ässe der ersteren für ihre Deputationen überhaupt bestehenden
Vorschriften.
Die Wahl des Vorstands ist dem Gesammtministerium anzuzeigen.
Sie haben ihren Kammern schriftlichen Bericht zu erstatten. Die von
ihnen fertig gestellten Berichte sind, dafern nicht inzwischen der Landtag
einberufen worden ist, an das Gesammtministerium zu übergeben, welches
den Druck und die Vertheilung an die Kammermitglieder anordnen wird.
Die von jeder Kammer besonders ernannten Zwischendeputationen
haben eine jede in ihrer Kammer nach deren Wiederzusammentritt über
die ihnen überwiesenen Berathungsgegenstände zugleich für die Kammer-
verhandlungen die Berichterstattung und wird das Gesammtministerium
darüber, welche Kammer mit der Berathung beginnen soll, durch König-
liches Decret Bestimmung treffen.
Die Deputation derjenigen Kammer, in welcher die Vorlage zu-
1) Durch Gesetz vom 9. August 1904 wurden aufgehoben & 36 Abs. 6 und neu gefaßt
die §#53 36—38.