Geschäftsordnungen. 479
2. Geschäftsordnung für die erste Kammer der Stände-
versammlung des Königreichs Sachsen vom 16. October 1875 y.
I. Zusammentritt der Kammer und Einrichtung der Geschäftsleitung.
(§§ 2 bis 10 der Landtagsordnung.)
Erster Zusammentritt der Kammer.
5 1. Sobald die Seiten des Königs erfolgte Ernennung des Prä-
sidenten der Kammer der Einweisungscommission mitgetheilt worden
und die Kammermitglieder in genügender Zahl sich angemeldet und
legitimirt haben (§ 2 der Landtagsordnung), hat der Vorsitzende der
Einweisungscommission, in der Regel den Tag nach dem für die An-
meldung bestimmten Tage, die Kammer zu einer Sitzung zusammen
zu berufen.
Die Einladungen hierzu können sofort bei der Anmeldung ergehen.
In dieser Sitzung erfolgt, nach Mittheilung des Verzeichnisses der
Kammermitglieder und Feststellung der Beschlußfähigkeit der Kammer
(* 128, Absatz 1 der Verfassungsurkunde und 7 der Landtagsordnung),
die Notification der erfolgten Ernennung des Präsidenten an die Kammer.
Eidliche Verpflichtung.
#§ 2. Nachdem der Präsident den Eid in die Hände des Königs
abgelegt hat, hat der Vorsitzende der Einweisungscommission die Ge-
schäftsleitung an denselben abzugeben, und verschreitet der Präsident
hierauf zur Verpflichtung der zum ersten Male oder durch neue Wahl
in die Kammer eingetretenen Mitglieder (Verfassungsurkunde § 82).
Die übrigen Mitglieder sind auf den bereits geleisteten Eid zu verweisen.
Ist der Präsident abwesend, so hat der Vorsitzende der Einweisungs-
commission die Verpflichtung der Mitglieder der Kammer vorzunehmen.
Zusammensetzung des Directoriums.
z 3. Das Directorium der Kammer besteht, außer dem Präsidenten,
aus einem Vicepräsidenten und zwei Secretären. Unmittelbar nach
der Verpflichtung der Kammermitglieder erfolgt die Wahl des Vice-
präsidenten. Ist der Präsident abwesend, so hat der Vorsitzende der
Einweisungscommission die Geschäftsleitung noch fortzuführen bis zur
erfolgten Wahl des Vicepräsidenten, und wenn auch dieser abwesend
sein sollte, bis zur erfolgten Wahl des ersten Secretärs.
Die Wahl der Secretäre erfolgt in getrennter Wahlhandlung. In
der Reihenfolge ihrer Wahl haben sie eventuell die in § 9 der Landtags-
ordnung Abs. 3 bezeichneten Geschäfte zu übernehmen.
Nach der Wahl der Secretäre ist die Verloosung der Sitzplätze (5 76
der Verfassungsurkunde, Gesetz vom 3. December 1868, III.) vorzu-
nehmen. Für das Directorium, ebenso wie für die Regierungscommissare
sind besondere Plätze vorzubehalten.
1) Dresden, Druck von C. C. Meinhold & Söhne, Königl. Hofbuchdruckerei.