Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 481 
Wahl= und gegitimationsprüfung. 
§5 6. Die vorläufige Prüfung der Legitimationen durch die Ein- 
weisungscommission (§§ 2 und 6 der Landtagsordnung) ist so lange als 
genügend, beziehendlich die dabei von der Einweisungscommission ge- 
faßten Entschließungen sind so lange für gültig zu erachten, als nicht 
eine entgegengesetzte Entscheidung der Kammer erfolgt ist. 
Jedes Mitglied der Kammer ist berechtigt, seine Zweifel über die 
Legitimation eines Mitgliedes oder über die Fortdauer der Erfordernisse 
für dessen Berechtigung in der Kammer zu erscheinen, dem Präsidium 
schriftlich anzuzeigen. 
Die Prüfung dieser Zweifel, sowie der Wahlen erfolgt durch eine 
Deputation (vergl. § 11), in welcher der Präsident den Vorsitz führt, 
und welche über das Ergebniß ihrer Prüfung an die Kammer Vortrag 
zu erstatten hat. 
II. Anberaumung der Sitzungen und Feststellung der Tagesordnung. 
(Vergl. § 13 der Landtagsordnung.) 
Verkündigung der Tagesordnung. 
§# 7. Der Präsident bestimmt, eröffnet und schließt die Sitzungen. 
In der Regel am Schlusse jeder Sitzung bestimmt und verkündet er Tag 
und Stunde, sowie die Tagesordnung der nächsten Sitzung. Vermag 
er dies nicht sofort zu thun, so hat er die Kammermitglieder durch Ver- 
theilung gedruckter Tagesordnungen oder Einladungskarten in die am 
Orte des Landtages befindlichen und dem Directorium angezeigten 
Wohnungen sämmtlicher anwesenden (vergl. Landtagsordnung §§ 2, 
3 und 5) Kammermitglieder zu der betreffenden Sitzung einzuladen. 
Diese Vertheilung muß spätestens am Tage vor der Sitzung bis 
Abends 10 Uhr vollendet sein. 
In beiden Fällen ist gleichzeitig auch die Tagesordnung am Ein- 
gange sowohl des Sitzungsgebäudes, als auch des Sitzungssaales der 
Kammer spätestens bis Abends 7 Uhr des Tages vor der Sitzung an- 
zuschlagen. Abweichungen hiervon sind nur unter Einverständniß der 
egierung und auf Grund eines Kammerbeschlusses nach Maßgabe der 
allgemeinen Schlußbestimmung der Geschäftsordnung § 39 der Landtags- 
ordnung zulässig. 
Aufnahme neuer Gegenstände auf die Tagesordnung. Ausnahmen. 
5 8. Eegenstände, welche nicht auf der angekündigten Tagesordnung 
stehen, können nur dann nachträglich in dieselbe aufgenommen werden, 
wenn neben der in § 13, Abs. 2 der Landtagsordnung ausgesprochenen 
Voraussetzung die Kammer dies genehmigt. » 
Ueber einen nicht auf der Tagesordnung stehenden oder in vor- 
stehender Weise nachträglich auf dieselbe gesetzten Gegenstand darf eine 
einungsäußerung oder Abstimmung der Kammer in der Sitzung nicht 
stattfinden; auch darf zu einer Kundgebung der Kammer oder eines 
eiles derselben in einer Sitzung nur vom Präsidenten aufgefordert 
werden. 
v. Rauchhaupt, Handbuch der deutschen Wahlgesetze. 31
	        
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