482 Sachsen.
Jedoch können ohne vorherige Stellung auf die Tagesordnung
zur sofortigen Berathung und Beschlußfassung gebracht werden:
1. Geschäftsordnungsanträge (vergl. § 9 und § 23);
2. Anträge gegen die vom Präsidenten mündlich verkündigte Tages-
ordnung, wenn sie unmittelbar nach deren Verkündigung,
gegen die gedruckt vertheilte Tagesordnung, in der darauf
folgenden Sitzung unmittelbar vor Eintritt in die Tagesordnung
gestellt werden (§ 23, 7); nicht weniger können
3. geschäftliche Anzeigen und Anfragen Seiten der Mitglieder der
ammer an das Directorium, den Präsidenten, oder die
Deputationsmitglieder gerichtet werden, wenn dieselben vor
dem Eintritte in die Tagesordnung oder nach deren Erledigung
oder Abbrechung gestellt, beziehendlich beantwortet werden,
ohne daß jedoch hierüber eine weitere Wortertheilung statt-
findet.
III. Vorläufige Behandlung der Eingänge und Anzeigen an die Kammer.
§ 9. Bei Beginn jeder öffentlichen Sitzung (vergl. 935 11 und 12
der Landtagsordnung) hat der Präsident vor Eintritt in die Tagesordnung,
nach Anleitung der Registrande, der Kammer Anzeige zu erstatten über
die Eingänge, in der Regel jedoch nur, pressante Fälle ausgenommen,
soweit dieselben bis Nachmittags 6 Uhr des vorhergehenden Tages bei
der Canzlei der Kammer eingegangen sind.
Bei dieser Anzeige hat der Präsident die Vorschläge des Directoriums
über die weitere formelle Behandlung der Eingänge der Kammer zu
eröffnen. Diese Vorschläge haben sich jedoch darauf zu beschränken, ob:
a) der betreffende Gegenstand zur Vorberathung und Be-
richterstattung an eine Deputation und an welche? zu
verweisen (5 11 flg.), oder
b) zur allgemeinen Vorberathung im Plenum der Kammer
auf eine Tagesordnung zu setzen (§ 17), oder
J) zur sofortigen Schlußberathung im Plenum der Kammer
(6 18) zu verweisen, oder
c) beizulegen, oder was sonst zu formeller Erledigung des
Gegenstandes zu beschließen sei.
Beschlüsse der zweiten Kammer über Regierungvorlagen,
welche in dieser der Berathung und Beschlußfassung unterlegen haben,
sind stets an eine Deputation zur Berichterstattung zu verweisen. Er-
folgt kein Widerspruch gegen die Vorschläge des Directoriums, ehe zur
nächsten Registrandennummer übergegangen wird, so gelten dieselben
für angenommen.
Anträge von Mitgliedern der Kammer in Betreff der geschäftlichen
Behandlung von Eingängen sind, wenn sie bei dem über Letztere statt-
findenden Vortrag aus der Registrande gestellt werden, als Geschäfts-
ordnungsanträge (§J§8 8 und 23) zu behandeln.
An den Vortrag aus der Registrande schließen sich die etwaigen
weiter der Kammer Seiten des Directoriums zu machenden Anzeigen
und Mittheilungen an.