Geschäftsordnungen. 483
Druck der Eingänge.
§5 10. Alle Vorlagen der Staatsregierung, soweit dieselben nicht
bereits gedruckt an die Kammer gelangen, sowie alle förmlich eingebrachten
selbstständigen Anträge von Kammermitgliedern (5 20), soweit nicht
der Druck der ersteren auf Verlangen der Staatsregierung und der letzteren
nach einem Beschlusse der Kammer zu unterbleiben hat, oder es einen
geheim zu behandelnden Gegenstand betrifft (Landtagsordnung §§ 12
und 26 Abs. 2 und 3), sind vor ihrer Berathung auf Anordnung des Präsi-
denten zum Drucke und zur Vertheilung an die Mitglieder der Kammer,
sowie an die Mitglieder der Staatsregierung und deren Organe zu be-
fördern (vergl. noch § 16).
IV. Formen der Berathung.
a) Vorberathung durch Deputationen.
(Vergl. Landtagsordnung §§ 15, 16 und 30.)
5 11. Unmittelbar nach Constituirung der Kammer hat der Präsi-
dent zu veranlassen die Wahl:
1) einer Deputation für Gegenstände der Verfassung und Gesetz-
gebung (mit Ausnahme der Finanzgesetzgebung), für Gegen-
stände der Geschäftsordnung und für die Wahl= und Legiti-
mationsprüfung (vergl. § 60)
2) einer Deputation für Berathung des Budgets, Gegenstände des
Finanzwesens und der Finanzgesetzgebung;
3) einer Deputation für Prüfung des Rechenschaftsberichts;
4) einer Deputation für Beschwerden und Petitionen, soweit sie
nicht Gegenstände betreffen, welche der Vorberathung durch
die Deputationen unter 1 und 2 unterliegen, beziehendlich an
dieselben überwiesen werden oder ausdrücklich ihrem Geschäfts-
bereiche vorbehalten worden sind (8 24).
Außerordentliche Deputationen können von der Kammer
jederzeit für einzelne Angelegenheiten nach Erforderniß er-
wählt werden.
Adreßdeputation.
3 12. Wird von der Kammer die Ablassung einer Adresse an den
König beschlossen (Gesetz vom 12. October 1874, Landtagsordnung
*#28 Abs. 4), so ist jedenfalls eine außerordentliche Deputation für die
Entwerfung der Adresse, beziehendlich die Vorberathung über den etwa.
vorgelegten Entwurf und die Berichtserstattung darüber zu wehlen.
Ur die Ueberreichung der etwa beschlossenen Adresse ist sodann eine
besondere Deputation zu ernennen. Derselben gehört der Präsident
er Kammer als Vorsitzender, beziehendlich Wortführer an. Die übrigen
Mitglieder der Deputation werden durch das Loos bestimmt.
Zusammensetzung und Wahl der Deputationen.
3 13. Eine jede Deputation besteht, insofern von der Kammer
nicht etwas anderes ausdrücklich beschlossen wird, aus 5 Mitgliedern.
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