Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

486 Sachsen. 
wie die Deputationen, beziehendlich deren Vorstände, haben. (Landtags- 
ordnung § 28, Abs. 2). 
Die Schlußberathung darf nicht früher als am dritten Tage nach 
der WVertheilung der Anträge des Referenten und Correferenten (910) 
erfolgen. 
Bis zur Abstimmung über die Vorlage, beziehendlich die Anträge 
der Referenten, steht der Kammer frei, die ganze Vorlage oder einen 
Theil derselben noch an eine Deputation zu verweisen. 
V. Anträge. 
Allgemeine Form. 
5 19. Alle von Mitgliedern der Kammer an diese gerichteten An- 
träge, sowohl selbstständige (§ 20) als Abänderungsanträge (5 21), — zu 
welchen letzteren auch Anträge auf einen Zusatz gehören, — sind schrift- 
lich einzureichen, von mindestens einem Antragsteller zu unterschreiben, 
auch mit der Eingangsformel: „Die Kammer wolle beschließen: zu ver- 
sehen, und müssen so gefaßt sein, daß sie mit Bestimmtheit ausdrücken, 
wie der Beschluß der Kammer beziehendlich die abzuändernde Vorlage 
lauten würde, wenn sie unverändert von der Kammer angenommen 
würden. 
Jeder Antrag kann bis zum Schlusse der Berathung, zu oder während 
welcher er zuerst gestellt worden, vom Antragsteller zurückgezogen, von 
einem anderen Mitgliede aber wieder aufgenommen werden. 
In diesem letzteren Falle wird der Stand der Behandlung nicht 
geändert. Hat die Kammer einen Antrag auf sich beruhen zu lassen be- 
schlossen, so kann er an demselben Landtage in derselben Kammer un- 
verändert nicht wieder Gegenstand der Verhandlung werden. Nur in 
Folge eines in der anderen Kammer etwa gestellten und genehmigten 
Antrages darf der Gegenstand wieder zur Sprache kommen. 
a) Selbstständige Anträge von Kammermitgliedern. 
(Verfassungsurkunde § 109, Abs. 3, Landtagsordnung §#§ 15 und 22.) 
§5 20. Selbstständige, weder mit einer anderen Vorlage materiell 
zusammenhängende, noch zu den Geschäftsordnungsanträgen (§ 23) zu 
zählende Anträge sind schriftlich einzureichen. Denselben kann von dem 
Antragsteller eine schriftliche Begründung beigegeben werden, welche 
solchen Falls gleichzeitig mit dem Antrage in Druck zu legen und mit zu 
vertheilen ist. 
Selbstständigen Anträgen ist eine selbstständige Nummer in der 
Registrande zu geben, und sind sie sodann weiter nach Maßgabe des § 9 
zu behandeln. 
b) Abänderungs= und Zusatzanträge (Amendements). 
§5 21. Ein jeder Abänderungs= oder Zusatzantrag muß unter Be- 
zeichnung der Vorlage, worauf er sich bezieht, und der Stelle derselben, 
zu welcher er gestellt wird, die gewünschte Abänderung wörtlich angeben, 
und, ohne Beifügung von Motiven, dem Präsidenten vor Schluß der 
Verhandlung über die betreffende Stelle eingereicht werden.
	        
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