492 Sachsen.
X. Sitzungsprotokolle und andere Schriften der Kammer.
(Vergl. §§ 25, 26, 32 und 33 der Landtagsordnung.)
Feststellung der Sitzungsprotokolle.
# 37. Die aufgenommenen Protokolle sind in der Regel am Schlusse
der Sitzung zur Verlesung und Genehmigung zu bringen, hierbei von
dem Präsidenten, den Berichterstattern über die verhandelten Gegen-
stände, und von zwei vom Präsidenten der Reihe nach zu bestimmenden
Mitgliedern zu controliren, und wenn hierbei keine Anstände sich finden,
Namens der Kammer zu genehmigen und mit zu unterzeichnen, womit
die Sitzung zu schließen ist. Den übrigen Mitgliedern der Kammer bleibt
überlassen, bei der Verlesung gegenwärtig zu bleiben.
Finden sich bei der Verlesung Anstände, die nicht sofort gehoben
werden können, und sollte die Kammer nicht mehr in beschlußfähiger
Zahl gegenwärtig sein, so ist der Kammer in der nächsten Sitzung noch vor
dem Vortrage aus der Registrande Vortrag darüber zu erstatten, und da
nöthig, die Entscheidung der Kammer einzuholen.
Hat der Protokollführer die Abfassung des Protokolls während
der Sitzung nicht ermöglichen können, so ist dasselbe bei Beginn der nächsten
Sitzung zu verlesen, eventuell den Bestimmungen des §&8 25 der Landtags-
ordnung nachzugehen.
Ausfertigung und Feststellung der Ständischen Schriften.
6*s# 38. Die Ständischen Schriften sind, sofern ein Berichterstatter
für den betreffenden Gegenstand bestellt gewesen ist, von diesem im Ent-
wurfe zunächst der Deputation, der er angehört, zur Prüfung vorzulegen
und nach deren Genehmigung sodann von demselben in der Regel in der
Kammer zu verlesen. Es steht jedoch der Kammer frei, dieselben oder
wenigstens ihre Beilagen in der Canzlei zur Einsicht auslegen zu lassen.
Solchenfalls sind dieselben nach Ablauf von 24 Stunden nach ihrer
Auslegung für von der Kammer genehmigt zu erachten, wenn nicht
vorher ein schriftlicher Antrag auf Berichtigung in der Canzlei eingeht.
Erledigt sich ein solcher Antrag nicht durch die Erklärung des be-
treffenden darüber zu hörenden Secretärs oder sonstigen Verfassers der
Schrift, so entscheidet die Kammer in der nächsten Sitzung darüber.
Auch in dem Falle § 10 der Landtagsordnung letzter Satz haben die
Berichterstatter noch die über den Gegenstand ihrer Berichtserstattung
etwa auszufertigenden Ständischen Schriften zu entwerfen.
XI.
Wahlbeschlüsse.
* 39. Wahlen erfolgen durch Stimmzettel und (Verfassungsurkunde
§s 128, 3) nach absoluter Stimmenmehrheit. Wenn und insoweit sich eine
solche bei der ersten Wahlabstimmung nicht ergeben hat, sind diejenigen
drei Candidaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben, auf eine
engere Wahl zu bringen.
Wenn und insoweit auch bei dieser eine absolute Mehrheit nicht er-
langt wird, sind nunmehr nur diejenigen zwei Candidaten, welche die
meisten Stimmen in der engeren Wahl erhalten haben, auf eine zweite
engere Wahl zu bringen.