496 Sachsen.
Pflicht der Sekretäre.
6 8. Die Sekretäre haben:
1. über die Verhandlungen der Kammer (vergl. unten § 31 und
L.-O. § 25) und des Direktoriums Protokolle aufzunehmen;
. den Druck der Vorlagen, der Verhandlungen und der Ständischen
Schriften zu überwachen;
4. für die Haltung eines Tagebuchs
a) sowohl über die Gegenstände, welche für die Tagesordnung
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b) als auch über die Gegenstände, welche für das Vereinigungs-
verfahren (Verfassungsurkunde § 131 und L.-O. 33) reif
sind, zu sorgen; ferner
. die Bestands= und Anwesenheitsliste (L.-O. § 38),
die Stimmlifte (§ 40) und
. die Kammer-Registrande (§ 30 Nr. 1) zu führen;
. in Angelegenheiten, für welche keine besonderen Berichterstatter
bestellt sind, die Vorlagen und Schriften zu entwerfen und
auszufertigen;
. die Kanzlei und insbesondere das Akten= und Rechnungswesen
(L.-O. §§8 36 bis 38) zu beaufsichtigen;
4 die Revision der stenographischen Berichte zu kontrollieren;
10. Schriftstücke und insbesondere die Registrande vorzulesen, die
Stimmen zu zählen und zu vermerken (5§ 40), und
.überhaupt den Präsidenten in der Besorgung namentlich der
äußeren Angelegenheiten der Kammer zu unterstützen.
Eidliche Verpflichtung.
5 9. Sobald der Präsident den Eid in die Hände des Königs ab-
gelegt hat (Verfassungsurkunde § 82 Abs. 2), verschreitet er zur Ver-
pflichtung der zum ersten Male oder durch neue Wahl in die Kammer
eingetretenen Mitglieder (Verfassungsurkunde § 82 Abs. 1 und 3).
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III. Behandlung der Vorlagen, Anträge, Beschwerden und Petitionen.
Druck.
§ 10. Nicht nur Vorlagen der Staatsregierung, sondern auch alle
förmlich (6 15) eingebrachten selbständigen (7 16) Anträge oder
Vorlagen von Kammermitgliedern werden, soweit nicht der Druck der
ersteren auf Verlangen der Staatsregierung und der der letztern nach
einem Kammerbeschlusse zu unterbleiben hat (vergl. L.-O. § 12 Abk. 4
und § 26 Abs. 2 und 3), auf Anordnung des Präsidenten (vergl. jedoch
oben & 8, 2) zum Druck und zur Verteilung an die Mitglieder der Kammer,
sowie an die Mitglieder der Staatsregierung und deren Organe (L.-O.
* 26 Abs. 4) befördert.
Hiernächst tritt, soweit nicht die Vorschriften der Verfassungsurkunde
vom 4. September 1831, des Gesetzes vom 3. Dezember 1868 und der
Landtagsordnung vom 12. Oktober 1874 entgegenstehen, der im nach-
stehenden vorgeschriebene Geschäftsgang ein: