Geschäftsordnungen. 497
A. In der Kammer.
1. Gesetzentwürfe und Anträge der Staats-
regierung und der Kammermitglieder.
Allgemeine Vorberatung (im Plenum, bez. erste Beratung).
J 11. 1) Die allgemeine, beziehentlich erste Vorberatung über eine
jede Vorlage (§ 10), mag sie Regierungsvorlage oder ein selbständiger
16) Antrag von Kammermitgliedern sein, oder mag die Vorlage in
einem Gesetzentwurfe (vergl. Verfassungsurkunde §§ 85 und 86, beziehent-
lich Gesetz vom 31. März 1849 F 1, und, was finanzielle Gesetzentwürfe
anlangt, Verfassungsurkunde §§ 96 flg.) bestehen, oder auf einen Vor-
schlag anderer Art gerichtet sein, erfolgt frühestens am zweiten Tage,
nachdem die Vorlage zur Verteilung (§ 10) gebracht worden ist.
Die allgemeine Beratung ist auf eine Diskussion über die Grundsätze
der Vorlage zu beschränken, kann aber auch auf einzelne Abteilungen
der Vorlage gerichtet und abteilungsweise zu Ende geführt werden.
Nach dem Schlusse dieser Beratung wird — vergl. jedoch § 15 der
L.-O. — lediglich darüber: ob eine Deputation und welche? mit der Vor-
beratung der Vorlage oder eines Teils derselben betraut werden, oder
ob und inwieweit die zweite oder die Hauptvorberatung (§ 12), beziehent-
lich sofort die Schlußberatung (5 13) stattfinden soll, von der Kammer
Beschluß gefaßt. Doch kann bei selbständigen Anträgen von Kammer-
mitgliedern die Kammer auch Ubergang zur Tagesordnung (einfache
oder motivierte Tagesordnung) beschließen. Im übrigen erstreckt sich
der Beschluß der Kammer über eine Vorlage in jedem Falle ohne weiteres
auf solche Anträge von Kammermitgliedern, die zu der Vorlage oder
in bezug auf deren Gegenstand vor Fassung des Kammerbeschlusses ein-
gebracht worden sind oder doch vor dem Deputationsbeschlusse über die
orlage eingebracht werden.
Wird die Hauptvorberatung (§ 12) oder sofort die Schlußberatung
E 13) beschlossen, so ernennt der Präsident je einen Referenten und
Einen Korreferenten, welche dieselben Rechte und Pflichten, wie die
—— (L.-O. § 15 Abs. 2, § 28 Abs. 2 und § 30 und unten 88 25,
„ aben.
Hauptvorberatung (im Plenum, beziehentlich zweite Beratung).
12. Die Hauptvorberatung (beziehentlich zweite Beratung) er-
folgt frühestens am dritten (L.-O. 8 15 Abs. 3) Tage, nachdem die all-
gemeine Beratung (§ 11) geschlossen worden und die Anträge der vom
räsidenten bestellten Referenten oder der etwa mit der Berichterstattung
kauftragten Deputation oder Abteilung (vergl. jedoch § 13 Abs. 2) ge-
ruckt an die Staatsregierung und an die Mitglieder gelangt sind.
di lber jeden einzelnen Artikel der Vorlage wird der Reihenfolge nach
die Diskussion eröffnet und geschlossen und eine Abstimmung (vergl.
ledoch L.-O. 3 19) vorgenommen. »·
Auf Beschluß der Kammer kann die Reihenfolge verlassen, in gleicher
——
1) Nachtrag vom 15. März 1894 unter II, 1.
v. Mauchhaupt, Handbuch der deulschen Wahlgesetze. 32