498 Sachsen.
Weise die Diskussion über mehrere Artikel (Paragraphen) verbunden
oder über verschiedene, zu demselben Artikel (Paragraphen) gestellte
Abänderungsvorschläge (§ 17) getrennt werden.
Jede Abstimmung über eine Vorlage bei der zweiten oder Haupt-
vorberatung ist in der Regel nur eine vorläufige, welche einen Kammer-
beschluß im Sinne der L.-O. § 21 nicht begründet.
Nur wenn die Abstimmung gegen alle Teile der Vorlage ablehnend
ausfällt, gilt ihr Ergebnis als Kammerbeschluß im Sinne des § 21 der
Landtagsordnung und findet eine weitere (§5 13) Beratung nicht statt.
(Vergl. jedoch Verfassungsurkunde §8 131 und L.-O. 58 21 Abs. 2 und § 33.)
Fällt aber die Abstimmung über die Vorlage oder auch nur über
einen Teil davon zustimmend aus, so stellt nach dem Schlusse der zweiten
oder der Hauptvorberatung das Direktorium unter Teilnahme der
Referenten die gesamten Ergebnisse der Abstimmung zusammen.
Schlußberatung (im Plenum, beziehentlich dritte Beratung).
* 13. Die im Schlußsatze des 3 12 gedachte Zusammenstellung,
welche gedruckt wird, bildet die Grundlage der Schlußberatung, beziehent-
lich der dritten Beratung, bei welcher die für die Hauptvorberatung (be-
ziehentlich zweite Beratung, § 12) vom Präsidenten ernannten Bericht-
erstatter wiederum als solche tätig sind oder zwei andere Mitglieder vom
Präsidenten als Berichterstatter mit denselben Rechten und Pflichten
(§ 11 Abs. 4 und § 12 Abs. 1) ernannt werden.
Der Schlußberatung unterliegen auch die in Deputationen vor-
beratenen Angelegenheiten auf Grund und in Gemäbbeit der Berichte
und Anträge der Deputationen (5 26), sofern nicht die Kammer (5 43)
beschließt, diese Berichte und Anträge sowohl der Hauptvorberatung
(6 12) als auch der Schlußberatung (5 13) zu unterziehen. 4#
Die Schlußberatung erfolgt frühestens am dritten (L.-O. § 15
Abs. 3) Tage nach der Verteilung der Zusammenstellung, beziehentlich
der Deputationsanträge an die Staatsregierung und an die Kammer-
mitglieder.
Eine allgemeine Diskussion findet hierbei nicht statt, vielmehr nur
eine besondere über die einzelnen Artikel (Paragraphen) und eine Ab-
stimmung darüber nach Maßgabe des 8 12.
Am Ende der Schlußberatung (vergl. jedoch L.-O. § 19) erfolgt
sodann über die Annahme oder Ablehnung der Vorlage mit den etwa
angenommenen Verbesserungsanträgen, beziehentlich durch Namens-
aufruf (L.-O. 5 20 Abs. 2) die Schlußabstimmung, deren Ergebnis jedesmal
den Kammerbeschluß im Sinne des § 21 der Landtagsordnung in der
Angelegenheit begründet.
In derselben Weise erfolgt eine Schlußabstimmung in dem Falle,
wenn eine Vorlage infolge von Beschlüssen der ersten Kammer eine
Abänderung erhalten hat.
Verweisung an eine Deputation.
z 14. Die Kammer kann, wie am Schlusse der allgemeinen Be-
ratung (I 11), so in jedem Stadium der Hauptvorberatung und der Schluß