Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnungen. 499 
beratung (§ 12 und § 13), während der letzteren jedoch nur bis zur End- 
abstimmung über den ganzen Entwurf (5 13), diesen oder einen Teil 
desselben zur Berichterstattung an eine Deputation, beziehentlich noch- 
mals, verweisen. 
Beschlüsse der ersten Kammer über Gegenstände, welche in dieser 
der Beratung und Beschlußfassung unterlegen haben und nach derselben 
mit den diesfallsigen Protokollen der ersten Kammer an die zweite Kammer 
— beziehentlich wieder — gelangen, sind (vergl. jedoch § 43 und § 20) an 
eine Deputation zur Berichterstattung zu verweisen. 
2. Anträge. 
Allgemeine Form. 
z 15. Alle von Mitgliedern der Kammer an diese gerichteten An- 
träge, sowohl selbständige (§ 16) als Abänderungs= (5 17) Anträge — zu 
welchen letzteren auch Anträge auf einen Zusatz gehören —, müssen 
schriftlich eingereicht, von mindestens einem Antragsteller unterschrieben, 
auch mit der Eingangsformel: „Die Kammer wolle beschließen versehen 
und so gefaßt sein, daß sie mit Bestimmtheit ausdrücken, wie der Beschluß 
der Kammer, beziehentlich die abzuändernde Vorlage lauten würde, wenn 
le unverändert von der Kammer angenommen würden. 
Jeder Antrag kann bis zum Schlusse der Beratung, zu oder während 
welcher er zuerst gestellt worden, vom Antragsteller zurückgezogen, von 
einem anderen Mitgliede aber wieder aufgenommen werden. 
In diesem letzteren Falle wird der Stand der Behandlung nicht 
geändert. 
Selbständige Anträge. 
m sl 16. Ein jeder selbständige — mit einer anderen Vorlage nicht 
ateriell zusammenhängende — Antrag kann schriftlich begründet sein. 
Besondere Form der Abänderungsanträge. 
B 17. Ein jeder Abänderungs= oder (8 15) Zusatz-Antrag muß unter 
selseichnung der Vorlage, worauf er sich bezieht, und der Stelle der- 
8 en, zu welcher er gestellt wird, die gewünschte Abänderung wörtlich 
Sche ben und, ohne Beifügung von Motiven, dem Präsidenten nach dem 
Vo L#sse der allgemeinen (ersten) Beratung und Beschlußfassung über die 
Har age (5 11) in der Zwischenzeit bis zum Schlusse der zweiten oder 
Zauptvorberatung (3 12), beziehentlich der dritten oder Schluß- 7 13) 
ratung über die betreffende Vorlage und Stelle überreicht werden. 
Zus Verhandlung und Abstimmung über einen Abänderungs- oder (8 15) 
Mitatz= Antrag darf nur dann stattfinden, wenn und nachdem er von zehn 
r gliedern entweder durch Namensunterschrift oder auf diesfallsige 
age des Präsidenten durch Erhebung vom Sitze unterstützt worden ist. 
Sonstige Anträge. 
Antr 18. Die Bestimmungen der 88 15 und 17 leiden auch auf alle 
oderäge. welche nicht als selbständige Vorlage von Kammermitgliedern 
als eigentliche Abänderungs= oder Zusatz= Anträge zu einer solchen 
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