Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

502 Sachsen. 
haben sich die Finanzdeputationen A und B unter einander zu ver- 
ständigen. Im Mangel einer Verständigung entscheidet hierüber die 
ammer. 
Zahl der Deputationsmitglieder. 
623. 1) Eine jede Deputation besteht aus mindestens fünf und 
höchstens aus fünfzehn, in der Regel, wenn die Kammer nichts anderes 
beschließt, aus zehn Mitgliedern. Niemand kann gleichzeitig Mitglied 
mehrerer ständigen oder ordentlichen Deputationen (§ 22 Abs. 2 Satz 1) sein. 
Konstituierung der Deputationen. 
§* 24. Jede Deputation wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden 
und einen Schriftführer und für jeden derselben einen Stellvertreter 
(* 1 Abs. 2 und § 44) und zeigt das Ergebnis dieser Wahlen der Kammer 
an (§ 30 Nr. 3). 
Jede Deputation ist beschlußfähig, sobald mindestens die Hälfte der 
Mitglieder anwesend ist. 
Für jeden einer Deputation überwiesenen Beratungsgegenstand 
wird von dem Vorsitzenden ein Mitglied ernannt, welches in der Deputation 
beziehentlich in der Kammer den Bericht erstattet, beziehentlich vertritt. 
Eine jede Deputation kann beschließen, daß ihre Mitglieder, mit Aus- 
schluß des Vorsitzenden, in der Protokollführung abwechseln. 
Deputationssitzungen. 
§* 25. Den Sitzungen der Deputationen können nicht nur die be- 
treffenden Staatsminister und Königlichen Kommissare (L.-O. §§ 29, 30), 
sondern auch der Präsident, nicht weniger, insoweit es sich um Beratung 
eines selbständigen Antrags von Kammermitgliedern handelt, der erste 
Unterzeichner des Antrags oder ein von diesem schriftlich beauftragter 
anderer Unterzeichner, mit beratender Stimme beiwohnen. 
Andere Kammermitglieder können den Deputationssitzungen, welche 
nicht von der betreffenden Deputation für vertrauliche erklärt werden, 
als Zuhörer beiwohnen. 
Insoweit aber Kammermitglieder, sei es auf ihren Antrag, sei es 
ohne einen solchen, von einer Deputation zum Zwecke der Auskunfts- 
erteilung besonders für eine Sitzung eingeladen worden sind, ist ihnen in 
dieser zu jenem Zwecke das Wort jedenfalls einmal zu gestatten. 
Jede Deputation hat so wohl das Recht, eine andere zu einer gemein- 
schaftlichen Sitzung und Beratung einzuladen, als die Pflicht, einer solchen 
Einladung zu folgen. Den Vorsitz und beziehentlich das Protokoll führt 
der Vorsitzende beziehentlich der Schriftführer der einladenden Deputation. 
Eine jede der zusammengetretenen Deputationen beschließt jedoch in den 
zu ihrer Zuständigkeit gehörigen Angelegenheiten selbständig. 
Jede Deputation kann von einer anderen unmittelbar mündliche 
oder schriftliche Auskunft verlangen. Diese gegenseitigen Auskunfts- 
erteilungen werden durch die Vorsitzenden beziehentlich Berichterstatter 
der Deputationen vermittelt. 
1) Nachträge vom 15. März 1894 unter I und vom 24. März 1896.
	        
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