Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

504 Sachsen. 
vor Schluß das Landtags von wenigstens 10 Kammermitgliedern schrift- 
licher Widerspruch eingereicht wird. 
In diesem letzteren Falle wird der angefochtene Beschluß der Depu- 
tation zur allgemeinen (ersten) Beratung (§ 11) auf eine Tagesordnung 
der Kammer gesetzt, wozu die Deputation aus ihrer Mitte einen Bericht- 
erstatter zu ernennen hat. 
Am Schlusse eines Landtags, ebenso vor einer Vertagung hat die 
Deputation ein Gesamtverzeichnis aller während der ganzen Session 
eingegangenen Petitionen mit Angabe darüber, ob und wie die einzelnen 
erledigt worden, zu fertigen, welches Verzeichnis den Landtagsmitteilungen 
beigedruckt wird. 
Besondere Behandlung von Petitionen. 
#§# 27b. 1) In der Regel hat jede Deputation über jede ihr zur Vor- 
EW* zugewiesene Petition der Kammer Bericht zu erstatten (L.-O 
15 Abs. 2). 
Gelangt jedoch eine Deputation bei Vorberatung einer Petition zu 
dem Beschlusse, daß die Petition zur weiteren Beratung in der Kammer 
ungeeignet und daher auf sich beruhen zu lassen sei, so ist dieser Beschluß 
zum Druck zu bringen und an die Kammermitglieder sowie auch an die 
Staatsregierung und die erste Kammer zum Zwecke der Kenntnisnahme 
zu verteilen. Der Deputationsbeschluß gilt dann als Beschluß der zweiten 
Kammer, wofern nicht binnen acht Tagen nach Verteilung des gedruckten 
Beschlusses und jedenfalls vor Schluß des Landtags von wenigstens 
10 Kammermitgliedern schriftlicher Widerspruch eingelegt wird. 
In diesem Falle ist über die Petition von der Deputation noch Bericht 
an die Kammer zu erstatten. 
Adreßdeputation. 
§5 28. Der Deputation, an welche der Antrag auf Erlaß einer Adresse 
an den König (Ges. v. 12. Oktober 1874 38 V, L-O. 5 28 Abl. 4) oder der 
Entwurf einer solchen zur Beratung und Berichterstattung überwiesen, 
oder welche eine Adresse zu überreichen beauftragt wird, gehört der 
Präsident der Kammer als Vorsitzender beziehentlich als Wortführer an. 
Die übrigen Mitglieder der Deputation zur Überreichung einer Mdresse 
werden durch das Los bestimmt. 
IV. Geschäftsvorschriften für die Plenarsitzungen. 
a) Tagesordnung. 
Verkündung der Tagesordnung. 
§ 29. Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzungen, bestimmt 
und verkündet Tag und Stunde, sowie die Tagesordnung (vergl. Ver- 
fassungsurkunde § 80) der nächsten Sitzung und zwar entweder mündlich 
vor dem Schlusse der vorhergehenden Sitzung oder durch eine geschriebene 
oder gedruckte, am Eingange sowohl des Sitzungsgebäudes als auch des 
Sitzungssaales der Kammer spätestens am Tage vor der Sitzung bis 7 Uhr 
1) Nachtrag vom 15. März 1894 unter II, 3. Einen § 27a gibt es nicht.
	        
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