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vor Schluß das Landtags von wenigstens 10 Kammermitgliedern schrift-
licher Widerspruch eingereicht wird.
In diesem letzteren Falle wird der angefochtene Beschluß der Depu-
tation zur allgemeinen (ersten) Beratung (§ 11) auf eine Tagesordnung
der Kammer gesetzt, wozu die Deputation aus ihrer Mitte einen Bericht-
erstatter zu ernennen hat.
Am Schlusse eines Landtags, ebenso vor einer Vertagung hat die
Deputation ein Gesamtverzeichnis aller während der ganzen Session
eingegangenen Petitionen mit Angabe darüber, ob und wie die einzelnen
erledigt worden, zu fertigen, welches Verzeichnis den Landtagsmitteilungen
beigedruckt wird.
Besondere Behandlung von Petitionen.
#§# 27b. 1) In der Regel hat jede Deputation über jede ihr zur Vor-
EW* zugewiesene Petition der Kammer Bericht zu erstatten (L.-O
15 Abs. 2).
Gelangt jedoch eine Deputation bei Vorberatung einer Petition zu
dem Beschlusse, daß die Petition zur weiteren Beratung in der Kammer
ungeeignet und daher auf sich beruhen zu lassen sei, so ist dieser Beschluß
zum Druck zu bringen und an die Kammermitglieder sowie auch an die
Staatsregierung und die erste Kammer zum Zwecke der Kenntnisnahme
zu verteilen. Der Deputationsbeschluß gilt dann als Beschluß der zweiten
Kammer, wofern nicht binnen acht Tagen nach Verteilung des gedruckten
Beschlusses und jedenfalls vor Schluß des Landtags von wenigstens
10 Kammermitgliedern schriftlicher Widerspruch eingelegt wird.
In diesem Falle ist über die Petition von der Deputation noch Bericht
an die Kammer zu erstatten.
Adreßdeputation.
§5 28. Der Deputation, an welche der Antrag auf Erlaß einer Adresse
an den König (Ges. v. 12. Oktober 1874 38 V, L-O. 5 28 Abl. 4) oder der
Entwurf einer solchen zur Beratung und Berichterstattung überwiesen,
oder welche eine Adresse zu überreichen beauftragt wird, gehört der
Präsident der Kammer als Vorsitzender beziehentlich als Wortführer an.
Die übrigen Mitglieder der Deputation zur Überreichung einer Mdresse
werden durch das Los bestimmt.
IV. Geschäftsvorschriften für die Plenarsitzungen.
a) Tagesordnung.
Verkündung der Tagesordnung.
§ 29. Der Präsident eröffnet und schließt die Sitzungen, bestimmt
und verkündet Tag und Stunde, sowie die Tagesordnung (vergl. Ver-
fassungsurkunde § 80) der nächsten Sitzung und zwar entweder mündlich
vor dem Schlusse der vorhergehenden Sitzung oder durch eine geschriebene
oder gedruckte, am Eingange sowohl des Sitzungsgebäudes als auch des
Sitzungssaales der Kammer spätestens am Tage vor der Sitzung bis 7 Uhr
1) Nachtrag vom 15. März 1894 unter II, 3. Einen § 27a gibt es nicht.