Geschäftsordnungen. 505
abends angeschlagene Kundgebung oder durch Verteilung einer gedruckten
Anzeige in die am Orte des Landtags befindlichen und dem Direktorium
angezeigten Wohnungen sämtlicher anwesender (unten § 42 und L.-O.
88 2, 3 und 5) Kammermiiglieder.
Letztgedachte Verteilung muß spätestens am Tage vor der Sitzung
abends 10 Uhr vollendet sein.
In der Regel und soweit tunlich erfolgt die Verkündigung der Sitzungs-
zeit und Tagesordnung in der angegebenen dreifachen Weise zugleich
(vergl. L.-O. § 13).
Geltung der Tagesordnung; Ausnahmen.
8 30. Uber einen nicht auf der Tagesordnung stehenden Gegenstand
darf eine Meinungsäußerung oder Abstimmung der Kammer oder eines
Teils derselben in der Sitzung nicht stattfinden (L.-O. § 13), auch darf zu
einer Kundgebung der Kammer oder eines Teils derselben in einer Sitzung
nur vom Präsidenten aufgefordert werden.
Jedoch können ohne vorherige Stellung auf die Tagesordnung:
1. formelle Anträge über die geschäftliche Behandlung von Re-
gierungsvorlagen oder Regierungsmitteilungen, von De-
putationsberichten, von Anträgen der Kammermitglieder, sowie
von Beschlüssen der ersten Kammer, die durch Protokollauszüge
mitgeteilt worden, bei dem darüber stattfindenden Vortrage
aus der Registrande;
2. Anträge gegen die vom Präsidenten verkündigte Tagesordnung
8 Nr. 6b, § 29) unmittelbar nach deren Verkündigung,
zur sofortigen Beratung und Beschlußfassung gebracht, nicht weniger
3. geschäftliche Anzeigen und Anfragen an die Kammer, an das
Direktorium, an den Präsidenten, an die Deputationen und
Abteilungen, wenn sie nicht bereits schriftlich beziehentlich durch
den Druck bekannt gemacht sind,
vor dem Eintritte in die Tagesordnung oder auch nach deren Erledigung
oder Abbrechung gestellt beziehentlich beantwortet werden, ohne daß
ledoch hierüber eine weitere Worterteilung stattfindet.
b) Sitzungsprotokolle und andere Schriften
der Kammer.
Ausliegen und Genehmigung.
331. Die Protokolle über die Kammersitzungen sind, soweit sie nicht
in diesen selbst zur Vorlesung und Genehmigung gelangt sind, unbeschadet
der Bestimmungen des § 25 der Landtagsordnung, spätestens von und mit
der fünften Stunde nach dem Schlusse der betreffenden Sitzung, wenn
dieser vor nachmittags 5 Uhr, spätestens von und mit der zwölften Stunde
nach dem Schlusse der betreffenden Sitzung, wenn derselbe nach nach-
mittags 5 Uhr stattgefunden hat, andere von der Kammer ausgehende
Schriftstücke von dem bei der diesfallsigen Benachrichtigung der Kammer
durch den Präsidenten zu bestimmenden Zeitpunkte an in der Kanzlei
zur Einsicht auszulegen, und zwar mindestens 24 Stunden lang, nach