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Ablauf dieser Zeit aber für von der Kammer genehmigt zu erachten,
wenn nicht vorher ein schriftlicher Antrag auf Berichtigung in der Kanzlei
eingereicht ist.
Erledigt sich ein solcher Antrag nicht durch die Erklärung des be—
treffenden darüber zu hörenden Sekretärs oder sonstigen Verfassers der
Schrift, so entscheidet die Kammer in der nächsten Sitzung darüber.
c) Redeordnung.
Anmeldung zum Sprechen, Erteilung des Wortes und Platz beim Sprechen.
*s 32. Ein Mitglied (L.-O. §§ 9 und 29) darf nur dann in einer
Kammersitzung sprechen, wenn es vorher das Wort verlangt und vom
Präsidenten erhalten hat.
Alle Redner (mit Ausnahme der Berichterstatter, welche von der
Rednerbühne aus sprechen) haben stehend von ihrem Platze aus und
gegen den Präsidenten gerichtet zu sprechen.
Nur der Präsident und die Sekretäre haben das Recht, sitzend zu
prechen.
Will der Präsident sich an der Debatte beteiligen, so muß er den
Vorsitz (§ 7) abgeben.
Die Anmeldung zum Sprechen ist erst am Tage der Beratung des
betreffenden Gegenstandes statthaft und zwar entweder schriftlich oder
unter einfacher Erhebung vom Platze mündlich.
Melden sich mehrere Redner gleichzeitig zum Wort, so erhalten sie
solches nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen.
Von der chronologischen Reihenfolge der angemeldeten Redner
kann und soll der Präsident bei Erteilung des Wortes insoweit eine Aus-
nahme machen, als er möglichst Redner für und wider die Vorlage ab-
wechseln läßt.
Soweit möglich haben daher die Redner bei der Anmeldung zum
Wort zu erkennen zu geben, ob sie für oder wider die zur Verhandlung
stchenden Vorlage beziehentlich den in Frage stehenden Antrag sprechen
wollen.
Ein angemeldeter Redner kann seine Stelle in der Reihenfolge
einem anderen Mitgliede abtreten.
Wiederholtes Sprechen
z 33. Einem und demselben Mitgliede (L.-O. § 29) darf ohne Ge-
nehmigung der Kammer das Wort weder bei der allgemeinen (§§ 11 und
13), noch bei der besonderen Debatte (88 12 und 13) über den zur Beratung
gestellten Gegenstand vom Präsidenten öfter als zweimal erteilt werden.
Dem Berichterstatter jedoch ist das Wort nicht nur während der
betreffenden Verhandlung wie jedem anderen Mitgliede, sondern überdies
auch zum Anfang und sodann nach Schluß der Verhandlung, und außer-
dem zu Auskunftserteilungen nach jedem Redner auf Verlangen zu erteilen.
Bei der allgemeinen (ersten, § 11) und bei der zweiten oder Haupt-
vorberatung (§ 12) eines selbständigen (§ 16) Untrags hat der Antrag-
steller, wenn nicht ein Deputationsbericht vorliegt (13 Abs. 2 und § 43),