Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

42 Anhalt. 
oder bei den Wahlen in den Städten oder auf dem platten Lande nicht 
berührt. 
z 7. Die Wahl der Abgeordneten der Städte und des platten 
Landes erfolgt in zwei Abteilungen. 
Stimmberechtigt in der ersten Abteilung sind alle Personen, welche 
die allgemeinen Wählereigenschaften (§ 2) besitzen. 
Stimmberechtigt in der zweiten Abteilung sind diejenigen Personen, 
1. die mit mindestens 3600 K zur Staatseinkommensteuer ver- 
anlagt sind 
der 
2. die im Wahlkreise Grundstücke besitzen und hierfür mit mindestens 
1,25 K zur Einheit der Staatsgrundsteuer veranlagt sind 
oder 
3. die im Wahlkreise Gebäude besitzen und hierfür gemäß § 20 
des Gemeindeabgabengesetzes mit mindestens 0,80 A zur Ein- 
heit der Häusersteuer veranlagt sind oder veranlagt werden 
könnten. Die Städte Dessau und Bernburg gelten im Sinne 
dieser Bestimmung als je ein Wahlkreis. 
Durch die Ausübung des Stimmrechts in der zweiten Abteilung 
wird das den Wahlberechtigten dieser Abteilung zustehende Stimmrecht 
in der ersten Abteilung nicht berührt. 
##8. Wer das Stimmrecht in einem städtischen oder ländlichen Wahl- 
kreis ausüben will, muß zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz im Wahl- 
kreise, bei Städten mit mehreren Wahlkreisen seinen Wohnsitz in der 
betreffenden Stadt haben. Kein Wähler darf das Stimmrecht an mehr 
als einem Orte ausüben. 
5 9. Soweit die Stimmberechtigung von der Veranlagung zur 
Grundsteuer, Einkommensteuer oder Häusersteuer abhängt, gelten folgende 
Grundsätze: 
1. Grundbesitz, Pachtung, Gewerbebetrieb und Einkommen der 
Ehefrau werden dem Ehemanne, Grundbesitz, Pachtung, Ge- 
werbebetrieb und Einkommen der Kinder, die sich in der elter- 
lichen Gewalt des Vaters befinden, werden diesem angerechnet; 
Inhaber von Familienstiftungen und Familienfideikommissen 
sowie Vorerben stehen Eigentümern gleich; 
.die nach dem Einkommensteuergesetze von dem steuerpflichtigen 
Einkommen abzugsfähigen gesetzlichen Beiträge zur Kranken-, 
Unfall-, Invaliden-, Hinterbliebenen= und Angestelltenversiche- 
rung werden dem veranlagten Einkommen hinzugerechnet. 
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Abschnitt III. 
Wählbarkeit. 
5 10. Wählbar als Abgeordnete der meistbesteuerten Grundbesitzer, 
der meistbesteuerten Handel= und Gewerbetreibenden, der Städte und 
des platten Landes sind solche Personen, die in der Wählergruppe und 
Abteilung, von der die Wahl erfolgt, stimmberechtigt (§8 2 bis 8) sind- 
Als Abgeordnete des platten Landes sind jedoch nur solche Personen
	        
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