Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

510 Sachsen. 
heriger Diskussion, beschlossen werden, wenn nicht Fehn Mitglieder wider- 
sprechen oder dagegen stimmen (vergl. 39). 
Von den Vorschriften des ersten Wbsatzes des § 30, des siebenten 
Absatzes des § 32 und von der Schlußbestimmung des zweiten Absatzes 
des & 37 darf jedoch nur dann abgewichen werden, wenn die Kammer 
dies einstimmig beschließt. 
Die Zustimmung der Staatsregierung ist zu Abweichungen von 
solchen Bestimmungen dieser Geschäftsordnung erforderlich, welche auch 
schon in der Landtagsordnung enthalten sind. 
Anwendung auf die Sitzungen der Abteilungen und Deputationen. 
* 44. Die Vorschriften dieser Geschäftsordnung, insbesondere der 
88 15, 17 Abs. 1, 58 18, 29, 30, der I§ 32 bis mit 42, leiden auf Sitzungen 
und Verhandlungen der Abteilungen und Deputationen, wenn jene und 
diese nichts anderes beschließen, entsprechende Anwendung. 
Geltungszeit. 
l 5. Diese Geschäftsordnung bleibt solange in Geltung, bis sie von 
der Kammer abgeändert oder durch eine andere ersetzt wird. 
Dresden, den 13. Oktober 1874. 
Die zweite Kammer 
der Ständeversammlung des Königreichs Sachsen.
	        
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