512 Sachsen-Altenburg.
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Patent zur Wiedereinführung des Gesetzes vom 3. August 1850,
die Wahlen der landschaftlichen Abgeordneten betreffend,
» vom 31. Mai 18701).
Wir Ernst,
von Gottes Gnaden Herzogzu Sachsen, Jülich,
Kleve und Berg, auch Engern und Westphalen 4e. 4c.
verordnen mit Beirath und Zustimmung getreuer Landschaft, wie folgt:
I. Das Gesetz, die Revision der §§ 162—198 des Grundgesetzes,
insonderheit die landschaftlichen Wahlen betreffend, vom 1. Mai 1857
(S. 131 ff. der Gesetzsammlung desselben Jahres) nebst der demselben
als Beilage angefügten landschaftlichen Wahlordnung, und den mittelst
Unserer Verordnung vom 7. August desselben Jahres (S. 149 der Gesetz-
sammlung) publizirten drei Unterbeilagen zu gedachtem Gesetz, das Gesetz,
die Wahl eines Landtagsabgeordneten aus dem Handels= und Fabrik-
stande betreffend, vom 23. Dezember 1858 (S. 129 ff. der Gesetzsammlung
desselben Jahres), ingleichen die Novelle vom 27. Dezember 1865 (S. 324
der Gesetzsammlung desselben Jahres) zu dem erwähnten Gesetz vom
1. Mai 1857 werden andurch aufgehoben.
II. Dagegen tritt das Gesetz, die Wahlen der landschaftlichen Ab-
geordneten betreffend, vom 3. August 1850 (S. 91 ff. der Gesetzsammlung
desselben Jahres), nachdem dasselbe, gleichfalls mit Beirath und Zu-
stimmung getreuer Landschaft, einigen hauptsächlich durch die in der
Landesgesetzgebung und namentlich in der Behördenorganisation in-
zwischen eingetretenen Umgestaltungen bedingten Abänderungen unter-
zogen worden ist, in der Gestalt, in welcher solches nachstehend anderweit
publizirt wird, mit dem Tage der Verkündigung des gegenwärtigen
Patents durch die Gesetzsammlung wieder in Wirksamkeit.
Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig vollzogen und
solches mit Unserem Herzoglichen Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben zu Kissingen den 31. Mai 1870.
(L. S.) Ernst, Herzog von Sachsen-Altenburg.
v. Gerstenberg-Zech. Lorentz. Sonnenkalb.
Gesetz, die Wahlen der landschaftlichen Abgeordneten betreffend.
12). Die Landesvertretung (Landschaft) des Herzogtums Sachsen-
Altenburg besteht aus 32 gewählten Abgeordneten, und zwar:
11 Abgeordneten der Städte,
12 Abgeordneten des platten Landes, und
9 von den Höchstbesteuerten, d. h. denjenigen Staatsbürgern,
1) Gesetzsammlung für das Herzogtum Sachsen-Altenburg (1870) 85—93.
2j S 1 neu gefaßt durch Gesetz vom 29. März 1909 (Ges.-Samml. 11) (in Zukunft
11 Abgeordnete der Städte, anstelle 9); gleichzeitig fanden darauf bezügliche Textkorrekturen
statt in den s§ 2, 3, 6 Abs. 1, 8 Abs. 3, 10; ferner Einschaltung des 5 1la und Neu-
fassung des § 13.