Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

512 Sachsen-Altenburg. 
1 
Patent zur Wiedereinführung des Gesetzes vom 3. August 1850, 
die Wahlen der landschaftlichen Abgeordneten betreffend, 
» vom 31. Mai 18701). 
Wir Ernst, 
von Gottes Gnaden Herzogzu Sachsen, Jülich, 
Kleve und Berg, auch Engern und Westphalen 4e. 4c. 
verordnen mit Beirath und Zustimmung getreuer Landschaft, wie folgt: 
I. Das Gesetz, die Revision der §§ 162—198 des Grundgesetzes, 
insonderheit die landschaftlichen Wahlen betreffend, vom 1. Mai 1857 
(S. 131 ff. der Gesetzsammlung desselben Jahres) nebst der demselben 
als Beilage angefügten landschaftlichen Wahlordnung, und den mittelst 
Unserer Verordnung vom 7. August desselben Jahres (S. 149 der Gesetz- 
sammlung) publizirten drei Unterbeilagen zu gedachtem Gesetz, das Gesetz, 
die Wahl eines Landtagsabgeordneten aus dem Handels= und Fabrik- 
stande betreffend, vom 23. Dezember 1858 (S. 129 ff. der Gesetzsammlung 
desselben Jahres), ingleichen die Novelle vom 27. Dezember 1865 (S. 324 
der Gesetzsammlung desselben Jahres) zu dem erwähnten Gesetz vom 
1. Mai 1857 werden andurch aufgehoben. 
II. Dagegen tritt das Gesetz, die Wahlen der landschaftlichen Ab- 
geordneten betreffend, vom 3. August 1850 (S. 91 ff. der Gesetzsammlung 
desselben Jahres), nachdem dasselbe, gleichfalls mit Beirath und Zu- 
stimmung getreuer Landschaft, einigen hauptsächlich durch die in der 
Landesgesetzgebung und namentlich in der Behördenorganisation in- 
zwischen eingetretenen Umgestaltungen bedingten Abänderungen unter- 
zogen worden ist, in der Gestalt, in welcher solches nachstehend anderweit 
publizirt wird, mit dem Tage der Verkündigung des gegenwärtigen 
Patents durch die Gesetzsammlung wieder in Wirksamkeit. 
Urkundlich haben Wir dieses Patent eigenhändig vollzogen und 
solches mit Unserem Herzoglichen Insiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben zu Kissingen den 31. Mai 1870. 
(L. S.) Ernst, Herzog von Sachsen-Altenburg. 
v. Gerstenberg-Zech. Lorentz. Sonnenkalb. 
Gesetz, die Wahlen der landschaftlichen Abgeordneten betreffend. 
12). Die Landesvertretung (Landschaft) des Herzogtums Sachsen- 
Altenburg besteht aus 32 gewählten Abgeordneten, und zwar: 
11 Abgeordneten der Städte, 
12 Abgeordneten des platten Landes, und 
9 von den Höchstbesteuerten, d. h. denjenigen Staatsbürgern, 
1) Gesetzsammlung für das Herzogtum Sachsen-Altenburg (1870) 85—93. 
2j S 1 neu gefaßt durch Gesetz vom 29. März 1909 (Ges.-Samml. 11) (in Zukunft 
11 Abgeordnete der Städte, anstelle 9); gleichzeitig fanden darauf bezügliche Textkorrekturen 
statt in den s§ 2, 3, 6 Abs. 1, 8 Abs. 3, 10; ferner Einschaltung des 5 1la und Neu- 
fassung des § 13.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.