514 Sachsen-Altenburg.
5610. Wähler ist jeder männliche Staatsbürger, welcher das 25. Lebens-
jahr zurückgelegt hat, eine direkte Steuer (Grundsteuer, Einkommensteuer,
Gewerbesteuer, Kapitalrentensteuer) an den Staat entrichtet, und nicht
unter eine oder mehrere der nachstehenden Ausnahmen fällt.
Unfähig zu Wählern sind auf die Dauer des Behinderungsgrundes:
1) diejenigen, welche unter Zustandsvormundschaft gestellt sind;
2) unselbstständige, einen eigenen Hausstand nicht besitzende Per-
sonen, namentlich die, welche in Brot und Lohn einer Privatperson stehen;
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen
oder Gemeindemitteln beziehen, oder im letzten der Wahl vorhergegangenen
Jahre bezogen haben;
4) Personen, über deren Vermögen Konkurs gerichtlich eröffnet
worden ist, so lange sie ihre Gläubiger nicht vollständig befriedigt haben;
5) diejenigen, welche sich in Straf= oder Untersuchungshaft be-
finden; «
6) diejenigen, denen nach der einschlagenden Gesetzgebung die
staatsbürgerlichen Rechte entzogen sind, deren staatsbürgerliche Rechte
ruhen, und denen die Ausübung dieser Rechte untersagt ist.
Dem Staatbürgerrechte ist der volle Landsassiat der Ritterguts-
besitzer gleich zu achten.
5 7. Des Rechts zu wählen soll, unbeschadet der sonst verwirkten
Strafen, für eine Zeit von 2 bis 10 Jahren durch strafrechtliches Erkenntniß
verlustig erklärt werden, wer bei den Wahlen Stimmen erkauft, oder
wissentlich mehr als einmal bei der für einen und denselben Zweck be-
stimmten Wahl seine Stimme abgegeben, oder zur Einwirkung auf die
Wahl überhaupt gesetzlich unzulässige Mittel angewendet hat.
§8# 0. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß
1) in demselben zur Zeit der Wahl seit wenigstens sechs Monaten
seinen festen. Wohnsitz haben. Bei den unmittelbaren und mittelbaren
Staats-, sowie bei den Kirchen= und Schuldienern genügt der feste Wohrsitz
innerhalb des Wahlbezirks ohne Rücksicht auf dessen Dauer; bei den
Soldaten und Militärpersonen gilt außerdem noch deren jedesmaliger
Standort als Wohnsitz; Z
2) muß er bis zur Aufstellung der Steuerlisten (§ 14) diejenigen
von ihm zu zahlenden direkten Steuerbeträge vollständig berichtigt haben,
welche bis zum Schlusse des nächst vorhergegangenen Kalenderjahres
fällig waren, auch solches, oder daß er sich ohne eigne Schuld mit der
Zahlung dieser Beträge in Rückstand befindet, auf Erfordern nachweisen-
(Vergl. jedoch § 19). ·
Eingewendete und etwa noch nicht definitiv erledigte Reklamationen
gegen den von der Steuerbehörde bekannt gemachten Betrag der Steuel
befreien nicht von den Folgen der Resthängigkeit, soweit sie in der Aus-
schließung von Ausübung des Wahlrechts bestehen. —
Die Wahlbezirke 1 A und 1 B des & 2 gelten in Beziehung auf da
Erfordernis des Wohnsitzes als ein Wahlbezirk.
1) Vgl. Anmerkung zu §s 1.