Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

514 Sachsen-Altenburg. 
5610. Wähler ist jeder männliche Staatsbürger, welcher das 25. Lebens- 
jahr zurückgelegt hat, eine direkte Steuer (Grundsteuer, Einkommensteuer, 
Gewerbesteuer, Kapitalrentensteuer) an den Staat entrichtet, und nicht 
unter eine oder mehrere der nachstehenden Ausnahmen fällt. 
Unfähig zu Wählern sind auf die Dauer des Behinderungsgrundes: 
1) diejenigen, welche unter Zustandsvormundschaft gestellt sind; 
2) unselbstständige, einen eigenen Hausstand nicht besitzende Per- 
sonen, namentlich die, welche in Brot und Lohn einer Privatperson stehen; 
3) Personen, welche eine Armenunterstützung aus öffentlichen 
oder Gemeindemitteln beziehen, oder im letzten der Wahl vorhergegangenen 
Jahre bezogen haben; 
4) Personen, über deren Vermögen Konkurs gerichtlich eröffnet 
worden ist, so lange sie ihre Gläubiger nicht vollständig befriedigt haben; 
5) diejenigen, welche sich in Straf= oder Untersuchungshaft be- 
finden; « 
6) diejenigen, denen nach der einschlagenden Gesetzgebung die 
staatsbürgerlichen Rechte entzogen sind, deren staatsbürgerliche Rechte 
ruhen, und denen die Ausübung dieser Rechte untersagt ist. 
Dem Staatbürgerrechte ist der volle Landsassiat der Ritterguts- 
besitzer gleich zu achten. 
5 7. Des Rechts zu wählen soll, unbeschadet der sonst verwirkten 
Strafen, für eine Zeit von 2 bis 10 Jahren durch strafrechtliches Erkenntniß 
verlustig erklärt werden, wer bei den Wahlen Stimmen erkauft, oder 
wissentlich mehr als einmal bei der für einen und denselben Zweck be- 
stimmten Wahl seine Stimme abgegeben, oder zur Einwirkung auf die 
Wahl überhaupt gesetzlich unzulässige Mittel angewendet hat. 
§8# 0. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, muß 
1) in demselben zur Zeit der Wahl seit wenigstens sechs Monaten 
seinen festen. Wohnsitz haben. Bei den unmittelbaren und mittelbaren 
Staats-, sowie bei den Kirchen= und Schuldienern genügt der feste Wohrsitz 
innerhalb des Wahlbezirks ohne Rücksicht auf dessen Dauer; bei den 
Soldaten und Militärpersonen gilt außerdem noch deren jedesmaliger 
Standort als Wohnsitz; Z 
2) muß er bis zur Aufstellung der Steuerlisten (§ 14) diejenigen 
von ihm zu zahlenden direkten Steuerbeträge vollständig berichtigt haben, 
welche bis zum Schlusse des nächst vorhergegangenen Kalenderjahres 
fällig waren, auch solches, oder daß er sich ohne eigne Schuld mit der 
Zahlung dieser Beträge in Rückstand befindet, auf Erfordern nachweisen- 
(Vergl. jedoch § 19). · 
Eingewendete und etwa noch nicht definitiv erledigte Reklamationen 
gegen den von der Steuerbehörde bekannt gemachten Betrag der Steuel 
befreien nicht von den Folgen der Resthängigkeit, soweit sie in der Aus- 
schließung von Ausübung des Wahlrechts bestehen. — 
Die Wahlbezirke 1 A und 1 B des & 2 gelten in Beziehung auf da 
Erfordernis des Wohnsitzes als ein Wahlbezirk. 
1) Vgl. Anmerkung zu §s 1.
	        
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