516 Sachsen-Altenburg.
nahme eines von ihnen in die noch nicht vollständige höhere Abtheilung
die von der Wahlbehörde vorzunehmende Loosziehung.
8 131). Die für den Wahlbezirk 1A und 1B gemeinsam gebildete
erste Abteilung wählt einen landschaftlichen Abgeordneten; im übrigen
wird von jeder der drei Abteilungen eines Wahlbezirks (§ 2) ein Abge-
ordneter gewählt.
#§s 14. Wenn die Vornahme landschaftlicher Wahlen angeordnet
wird, so hat zunächst jedes Steueramt für jede Stadt seines Bezirks,
ingleichen für seinen Landbezirk eine Steuerliste aufzustellen, in welche
der gesammte Betrag der von jedem Steuerpflichtigen an das die Liste
aufstellende Steueramt zu entrichtenden direkten Steuern unter Angabe
der bis zum Schlusse des nächstoorhergegangenen Kalenderjahres aus-
stehenden Reste aufzunehmen ist. Steuerbeträge, welche der Einzelne
an ein von dem seines Wohnsitzes verschiedenes Steueramt zu entrichten
hat, sind nur auf Antrag und erhobene Reklamation in der Liste seines
Wahlbezirks zuzurechnen.
Die Steuerlisten über die Städte werden den betreffenden Stadt-
räthen, bez. für Gößnitz, dem dasigen Gerichtsamt, für Meuselwitz dem
dasigen Gericht, die über den Landbezirk dem betreffenden Gerichtsamt
von dem Steueramt zugestellt.
8 15. Mit Hülfe dieser Steuerlisten fertigen die Stadträthe, (be-
ziehentlich das Gerichtsamt in Gößnitz und das Gericht in Meuselwitz)
owie die Gerichtsämter Wählerlisten für jede Stadt und beziehungsweise
für jeden Amtsbezirk, wobei auf die nach § 2 eintretende Theilung der
Gerichtsamtsbezirke I und II Altenburg, Gößnitz und Roda geeignete
Rücksicht zu nehmen ist. Diese Wählerlisten müssen Vor= und Zunamen,
Lebensalter, Stand und Gewerbe, und wenn mehrere Personen gleichen
Vor= und Zunamens, Lebensalters, Standes und Gewerbes vorhanden
sind, eine sonstige nähere Bezeichnung, außerdem aber den Steuerbetrag
und den etwaigen Steuerrückstand (6 8 unter 2) jedes stimmberechtigten
Wählers, sofern die Ursache des Steuerrückstandes nicht in der Steuer-
behörde selhst liegt, enthalten.
5 16. Die Wählerlisten sind von den Gerichtsämtern und Stadt-
räthen zu Jedermanns Einsicht auszulegen, und daß dies geschehen, ist
im Amts= und Nachrichtsblatte und außerhalb der Stadt Altenburg
auch je in einem der betreffenden Lokalblätter öffentlich bekannt zu
machen. Reklamationen gegen diese Listen, über welche in erster Instanz
die auslegende Behörde, in zweiter und zugleich letzter Instanz Unser
Ministerium, Abtheilung des Innern, entscheidet, sind binnen acht Tagen
nach öffentlicher Bekanntmachung der Listen bei der auslegenden Behörde
anzubringen und in kürzester Frist zu erledigen, worauf die Listen ge-
schlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theilnahme an der Wahl be-
rechtigt, welche in die Wählerliste aufgenommen sind.
§5 17. Nach dem Schlusse der Wählerlisten haben die Gerichtsämter
und Stadträthe — letztere mit Ausnahme des Stadtraths zu Altenburg —W
1) Vgl. Anmerkung zu § I.