Wahlgesetz. 43
zahlbar, die ihren Wohnsitz seit mindestens drei Jahren im Wahlkreise
aben.
5* 11. Wählbar als Abgeordnete der Handelskammer sind solche
Personen, welche die allgemeinen Wählereigenschaften (§ 2) besitzen und
zu Mitgliedern der Handelskammer oder der Kleinhandelsabteilung ge-
wählt werden können, mit Ausnahme der meistbesteuerten Handel= und
Gewerbetreibenden.
Wählbar als Abgeordnete der Landwirtschaftskammer sind solche
Personen, welche die allgemeinen Wählereigenschaften (§ 2) besitzen und
zu Mitgliedern der Landwirtschaftskammer gewählt werden können, mit
Ausnahme der meistbesteuerten Grundbesitzer.
Wählbar als Abgeordnete der Handwerkskammer sind solche dem
Handwerkerstand angehörigen Personen, welche die allgemeinen Wähler-
eigenschaften (§ 2) besitzen und zu Mitgliedern der Handwerkskammer
gewählt werden können.
Wäblbar als Abgeordnete der Arbeitskammern sind solche dem Stande
der Arbeitnehmer angehörigen Personen, welche die allgemeinen Wähler-
eigenschaften (§ 2) besitzen und zu Mitgliedern der Arbeitskammern
gewählt werden können.
Abschnitt TV.
Die Wahlen.
A. Allgemeine Bestimmungen.
3 12. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses
sind öffentlich.
3J3 13. Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ausgeübt,
die in amtlich gestempelten Umschlägen abzugeben und in die Wahlurne
zu legen sind.
Die Stimmzettel und Umschläge dürfen mit keinem äußeren Kenn-
zeichen und keiner Unterschrift versehen sein. ç
14. Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahlraums mit dem
Namen derjenigen Person, welcher der Wähler seine Stimme geben will,
handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen.
*l15. Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt durch absolute Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. ·
Ergibt sich bei einer Wahl keine absolute Mehrheit, so findet Stich-
wahl zwischen den beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen
erhalten haben.
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
* 16. Uber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzzettel ent-
scheidet, vorbeholtlich der Prüfung durch den Landtag, der Wahlvorstand
nach Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. »
Die ungültigen Stimmzettel sind zum Zwecke der Prüfung durch
den Landtag der Niederschrift über die Wahlhandlung beizufügen. Die
gültig befundenen bewahrt der Vorsteher der Wahlhandlung so lange
versiegelt auf, bis der Landtag die Wahl für gültig erklärt hat.