Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Wahlgesetz. 43 
zahlbar, die ihren Wohnsitz seit mindestens drei Jahren im Wahlkreise 
aben. 
5* 11. Wählbar als Abgeordnete der Handelskammer sind solche 
Personen, welche die allgemeinen Wählereigenschaften (§ 2) besitzen und 
zu Mitgliedern der Handelskammer oder der Kleinhandelsabteilung ge- 
wählt werden können, mit Ausnahme der meistbesteuerten Handel= und 
Gewerbetreibenden. 
Wählbar als Abgeordnete der Landwirtschaftskammer sind solche 
Personen, welche die allgemeinen Wählereigenschaften (§ 2) besitzen und 
zu Mitgliedern der Landwirtschaftskammer gewählt werden können, mit 
Ausnahme der meistbesteuerten Grundbesitzer. 
Wählbar als Abgeordnete der Handwerkskammer sind solche dem 
Handwerkerstand angehörigen Personen, welche die allgemeinen Wähler- 
eigenschaften (§ 2) besitzen und zu Mitgliedern der Handwerkskammer 
gewählt werden können. 
Wäblbar als Abgeordnete der Arbeitskammern sind solche dem Stande 
der Arbeitnehmer angehörigen Personen, welche die allgemeinen Wähler- 
eigenschaften (§ 2) besitzen und zu Mitgliedern der Arbeitskammern 
gewählt werden können. 
Abschnitt TV. 
Die Wahlen. 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
3 12. Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses 
sind öffentlich. 
3J3 13. Das Wahlrecht wird in Person durch Stimmzettel ausgeübt, 
die in amtlich gestempelten Umschlägen abzugeben und in die Wahlurne 
zu legen sind. 
Die Stimmzettel und Umschläge dürfen mit keinem äußeren Kenn- 
zeichen und keiner Unterschrift versehen sein. ç 
14. Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahlraums mit dem 
Namen derjenigen Person, welcher der Wähler seine Stimme geben will, 
handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen. 
*l15. Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt durch absolute Mehrheit der 
abgegebenen Stimmen. · 
Ergibt sich bei einer Wahl keine absolute Mehrheit, so findet Stich- 
wahl zwischen den beiden Personen statt, welche die meisten Stimmen 
erhalten haben. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. 
* 16. Uber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmzzettel ent- 
scheidet, vorbeholtlich der Prüfung durch den Landtag, der Wahlvorstand 
nach Stimmenmehrheit seiner Mitglieder. » 
Die ungültigen Stimmzettel sind zum Zwecke der Prüfung durch 
den Landtag der Niederschrift über die Wahlhandlung beizufügen. Die 
gültig befundenen bewahrt der Vorsteher der Wahlhandlung so lange 
versiegelt auf, bis der Landtag die Wahl für gültig erklärt hat.
	        
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