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Wenn ein Abgeordneter im Laufe einer Wahlperiode sein 65. Lebens-
sebr ßurücklagt so berechtigt ihn dies nicht zum Ausscheiden aus der Land-
a
Ablehnungsgesuche gegen die Uebernahme der Pflichten eines
Abgeordneten oder Gesuche um Enthebung von denselben sind außer der
Zeit einer landschaftlichen Versammlung bei der höchsten Stelle anzu-
bringen und bescheinigt zu unterstützen. Im Genehmigungsfalle wird
der betreffende Stellvertreter (§ 30) einberufen und dem landschaftlichen
Vorstande davon Nachricht ertheilt. Werden beiderlei Gesuche während
einer landschaftlichen Versammlung veranlaßt, so sind sie an deren Vor-
stand zu richten, und von diesem mit den übrigen Abgeordneten zu er-
örtern und zu entscheiden. Im Genehmigungsfalle geschieht davon,
behufs der Einberufung des Stellvertreters, Anzeige beim Landesherrn.
§ 27. Vater und Sohn können nicht zugleich als Abgeordnete ein-
treten.
Wenn unter ihnen keine Einigung über einen freiwilligen Rücktritt
erfolgt, so geht der Vater dem Sohne vor.
Sollte bei einer im Laufe der Wahlperiode eintretenden Ergänzungs-
wahl ein Mann zum Abgeordneten erwählt werden, dessen Vater oder
Sohn bereits Abgeordneter ist, so ist die Wahl unwirksam, und es muß
von Neuem gewählt werden.
5* 28. 1) Staatsbeamte, aktive Militärs, Geistliche und Schulbeamte
bedürfen zur Annahme der auf sie gefallenen Wahl zum Abgeordneten
besondere Erlaubniß der Staatsregierung nicht, doch haben sie die auf
sie gefallene Wahl alsbald der ihnen vorgesetzten Behörde anzuzeigen.
Die Mitglieder Unseres Ministeriums können nicht als Abgeordnete
gewählt werden.
5 29. Die landschaftlichen Abgeordneten werden auf drei Jahre2)
gewählt, dergestalt, daß nach drei Jahren sämmtliche Abgeordnete aus
der Landschaft ausscheiden, und mit jeder neuen Wahlperiode auch eine
durchgängig neue Wahl der Landtagsabgeordneten eintritt.
Das landesherrliche Recht der Auflösung der Stände bleibt hiervon
allenthalben unberührt.
Außerdem erlischt das Recht jedes Abgeordneten, wenn die Be-
dingungen seiner Wählbarkeit aufhören.
5l30 ) aufgehoben.
z 31. Die Ergebnisse der Abgeordnetenwahlen werden von den
Wahlkommissaren alsbald Unserem Ministerium, Abtheilung des Innern,
mit Beifügung der Akten vorgelegt, welches dann die Wahlhandlung
prüft und etwaige Erinnerungen zur Erledigung bringen läßt. Wäre
1) Fortgewähr der Besoldung an Staatsbeamte, Zivilstaatsdienst = Gesetz vom
26. Februar 1886 # 20 Abs. 3. Notare bedürfen keines Urlaubes zum Eintritt in den Land-
tag, Notariatsordnung vom 1. März 1889 § 10.
2) Bestätigt durch Gesetz vom 2. Mai 1872 die Dauer der Landtags= und Wahlperioden
2) § 30 aufgehoben, und es treten hiermit auch die in § 32 bezüglich der Stellvertreter-
wahl getroffenen Bestimmungen außer Wirksamkeit — Gesetz, den Wegfall der Stellvertreter
für die landschaftlichen Abgeordneten betr., vom 22. Oktober 1873 (Ges.-Samml. 66).
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