Landtagswahlgesetz. — Geschäftsordnung. 521
Jemand in mehr als einem Wahlbezirk gültig zum Abgeordneten gewählt
worden, so ordnet Unser Ministerium, Abtheilung des Innern, — nach
vorgängiger Vernehmung des Gewählten darüber, für welchen Wahl-
bezirk er sich entscheide, dafern derselbe sich hierüber nicht schon gegen die
betreffenden Wahlkommissare erklärt hat (§ 25.) — für diejenigen Wahl-
bezirke, für welche er sich nicht entschieden hat, die erforderliche Nachwahl an.
Die Erklärung über die Entscheidung ist an Unser Ministerium,
Abtheilung des Innern, binnen drei Tagen nach von demselben erhaltener
Aufforderung abzugeben, widrigenfalls gedachtes Ministerium ohne
Weiteres selbst entscheidet.
g 32.1) Die nach 88 14—19 anzufertigenden Steuerlisten, Wähler-
listen, Abtheilungslisten und Listen der Höchstbesteuerten bilden, nachdem
sie vorschriftsmäßig zur öffentlichen Kenntniß gebracht, auch die dagegen
etwa vorgebrachten Reklamationen vorschriftsmäßig erledigt worden sind,
die Grundlage für das ganze, zur Herstellung einer neuen Landschaft
erforderliche Wahlgeschäft, und für die etwa nöthig werdende Nachwahl
(5 31), ohne daß es für die Nachwahl der Anfertigung und Auslegung
neuer Listen bedarf, und ohne daß gegen die Listen von Neuem Re-
klamationen zulässig sind. Wird dagegen im Laufe einer Wahlperiode
eine Ergänzungswahl (§ 27) erforderlich, so ist mit Berichtigung des
früheren oder sofern diese unthunlich, mit Anfertigung neuer Listen des
zur- Ergänzungswahl berufenen Bezirks, sowie mit vorschriftsmäßiger
Veröffentlichung dieser berichtigten oder neuen Listen zu verfahren.
Gegen diese berichtigten oder neuen Listen sind Reklamationen innerhalb
der in §§ 16 und 18 geordneten Fristen zulässig.
#5# 33. Unser Ministerium, Abtheilung des Innern, zeigt Unserem
Gesamtministerium die Ergebnisse der Wahlhandlung an; Letzteres
setzt den landschaftlichen Vorstand von den gewählten Abgeordneten in
tenntniß. Jeder Abgeordnete erhält aus Unserem Gesammtministerium
ein vorläufiges Wahldekret zu seiner Beglaubigung.
Beilagen A—-E: Wahlbezirke2).
II.
Landschaftliche Geschäftsordnung vom 23. Dezember 1858)).
Wir Ernst, ·
von Gottes Gnaden Herzog zu Sachsen, Jülich,
Kleve und Berg, auch Engern und Westphalen r#c.
verkündigen andurch in Gesetzeskraft mit Zustimmung getreuer Land-
schaft die nachfolgende landschaftliche Geschäftsordnung, indem Wir zu-
gleich die in pag. 60 ff. der Gesetzfammlung vom Jahre 18531 publizirte
Geschäftsordnung für den Landtag des Herzogthums vom 8. Juli 1851
biermit außer Kraft und Geltung setzen.
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1) Vgl. Anmerkung zu § 30. · .
2)«21uf;-zcihlungderLJJcthlbezItke(Gef.-Sctmml·93—94)nu·.htmttabgedruckt
5) Gesetzfammlung für dos Herzogtum Sachsen-Altenburg (1858) 119—129.