Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Landtagswahlgesetz. — Geschäftsordnung. 521 
Jemand in mehr als einem Wahlbezirk gültig zum Abgeordneten gewählt 
worden, so ordnet Unser Ministerium, Abtheilung des Innern, — nach 
vorgängiger Vernehmung des Gewählten darüber, für welchen Wahl- 
bezirk er sich entscheide, dafern derselbe sich hierüber nicht schon gegen die 
betreffenden Wahlkommissare erklärt hat (§ 25.) — für diejenigen Wahl- 
bezirke, für welche er sich nicht entschieden hat, die erforderliche Nachwahl an. 
Die Erklärung über die Entscheidung ist an Unser Ministerium, 
Abtheilung des Innern, binnen drei Tagen nach von demselben erhaltener 
Aufforderung abzugeben, widrigenfalls gedachtes Ministerium ohne 
Weiteres selbst entscheidet. 
g 32.1) Die nach 88 14—19 anzufertigenden Steuerlisten, Wähler- 
listen, Abtheilungslisten und Listen der Höchstbesteuerten bilden, nachdem 
sie vorschriftsmäßig zur öffentlichen Kenntniß gebracht, auch die dagegen 
etwa vorgebrachten Reklamationen vorschriftsmäßig erledigt worden sind, 
die Grundlage für das ganze, zur Herstellung einer neuen Landschaft 
erforderliche Wahlgeschäft, und für die etwa nöthig werdende Nachwahl 
(5 31), ohne daß es für die Nachwahl der Anfertigung und Auslegung 
neuer Listen bedarf, und ohne daß gegen die Listen von Neuem Re- 
klamationen zulässig sind. Wird dagegen im Laufe einer Wahlperiode 
eine Ergänzungswahl (§ 27) erforderlich, so ist mit Berichtigung des 
früheren oder sofern diese unthunlich, mit Anfertigung neuer Listen des 
zur- Ergänzungswahl berufenen Bezirks, sowie mit vorschriftsmäßiger 
Veröffentlichung dieser berichtigten oder neuen Listen zu verfahren. 
Gegen diese berichtigten oder neuen Listen sind Reklamationen innerhalb 
der in §§ 16 und 18 geordneten Fristen zulässig. 
#5# 33. Unser Ministerium, Abtheilung des Innern, zeigt Unserem 
Gesamtministerium die Ergebnisse der Wahlhandlung an; Letzteres 
setzt den landschaftlichen Vorstand von den gewählten Abgeordneten in 
tenntniß. Jeder Abgeordnete erhält aus Unserem Gesammtministerium 
ein vorläufiges Wahldekret zu seiner Beglaubigung. 
Beilagen A—-E: Wahlbezirke2). 
II. 
Landschaftliche Geschäftsordnung vom 23. Dezember 1858)). 
Wir Ernst, · 
von Gottes Gnaden Herzog zu Sachsen, Jülich, 
Kleve und Berg, auch Engern und Westphalen r#c. 
verkündigen andurch in Gesetzeskraft mit Zustimmung getreuer Land- 
schaft die nachfolgende landschaftliche Geschäftsordnung, indem Wir zu- 
gleich die in pag. 60 ff. der Gesetzfammlung vom Jahre 18531 publizirte 
Geschäftsordnung für den Landtag des Herzogthums vom 8. Juli 1851 
biermit außer Kraft und Geltung setzen. 
e 
1) Vgl. Anmerkung zu § 30. · . 
2)«21uf;-zcihlungderLJJcthlbezItke(Gef.-Sctmml·93—94)nu·.htmttabgedruckt 
5) Gesetzfammlung für dos Herzogtum Sachsen-Altenburg (1858) 119—129.
	        
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