522 Sachsen-Altenburg.
I. Zusammentritt des Landtags und Prüfung der Wahlen.
5* 1. Sobald ein neuer Landtag berufen ist, haben sich die gewählten
Landtagsabgeordneten, dem an sie ergangenen Ministerialerlaß folgend,
an dem dazu bestimmten Orte und zu der bestimmten Zeit einzufinden
und bei dem Vorstand des Ministeriums anzumelden.
#J 2. Wenn eine beschlußfähige (s. 33) Anzahl von Abgeordneten
sich angemeldet hat, ordnet der Landesherr einen Kommissarius ab,
welcher denselben den Eid abnimmt, dessen Inhalt §. 200 des Grundgesetzes
angegeben ist.
Sodann ladet das Ministerium die erschienenen Abgeordneten ein,
noch vor förmlicher Eröffnung des Landtags zu einer vorbereitenden
öffentlichen Sitzung zusammenzutreten, in welcher unter Vorsitz des
Alterspräsidenten durch Stimmzettel die Wahl dreier Kandidaten für
die Stelle des Landschaftspräsidenten in drei einzelnen Wahlhandlungen
nach absoluter Stimmenmehrheit zu erfolgen hat. Zur Erzielung dieser
absoluten Stimmenmehrheit und wenn solche durch die erste Abstimmung
nicht erreicht worden ist, wird in der für die landschaftlichen Wahlen nach
#5 8 der dem Gesetze vom 1. Mai 1857 angefügten landschaftlichen Wahl-
ordnung geordneten Weise verfahren.
Die erwählten Kandidaten werden sofort dem Landesherrn präsentirt,
um aus ihnen den Landschaftspräsidenten zu ernennen. Die Dauer der
Funktion des Präsidenten fällt mit der des jeweiligen Landtags (F. 13
des Ges. vom 1. Mai 1857, die landschaftlichen Wahlen betreffend) zu-
sammen. Bis zur Ernennung des Präsidenten leitet der Alerspräsident
die Geschäfte.
5 3. Sobald der Landtag eröffnet ist (s. 222 des Grundgesetzes)
werden der versammelten Landschaft die Wahlakten vorgelegt, und sie
entscheidet schließlich über die Berechtigung der zu Abgeordneten oder
Stellvertretern Gewählten zum Eintritt in ihre Mitte. Zu diesem Behufe
wird in der ersten Sitzung eine aus sieben Mitgliedern bestehende Wahl-
prüfungskommission erwählt, welche über die Wahlergebnisse Bericht zu
erstatten hat.
Bis zu erfolgter Entscheidung über die Gültigkeit einer Wahl hat
derjenige Abgeordnete, um dessen Wahl es sich handelt, Sitzund Stimme
im Landtage. Abgeordnete, deren Wahl beanstandet wird, dürfen in
Beziehung auf ihre Wahl alle ihnen nötig scheinende Aufklärungen geben,
nicht aber an der Abstimmung Theil nehmen.
II. Vorstand und Beamte des Landtags; landschaftliches Archiv.
#s 4. Der Landtagsvorstand besteht aus dem Präsidenten
und dem Vicepräsidenten. Die Wahl des Letzteren erfolgt, nachdem der
Präsident durch den Landesherrn ernannt ist, und ist ebenfalls für die
Funktionsdauer des jeweiligen Landtags gültig.
Der Vicepräsident wird von der Landschaft aus der Zahl der an-
wesenden Abgeordneten nach absoluter Stimmenmehrheit durch Stimm-
zettel erwählt und vom Landesherrn bestätigt.