Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

522 Sachsen-Altenburg. 
I. Zusammentritt des Landtags und Prüfung der Wahlen. 
5* 1. Sobald ein neuer Landtag berufen ist, haben sich die gewählten 
Landtagsabgeordneten, dem an sie ergangenen Ministerialerlaß folgend, 
an dem dazu bestimmten Orte und zu der bestimmten Zeit einzufinden 
und bei dem Vorstand des Ministeriums anzumelden. 
#J 2. Wenn eine beschlußfähige (s. 33) Anzahl von Abgeordneten 
sich angemeldet hat, ordnet der Landesherr einen Kommissarius ab, 
welcher denselben den Eid abnimmt, dessen Inhalt §. 200 des Grundgesetzes 
angegeben ist. 
Sodann ladet das Ministerium die erschienenen Abgeordneten ein, 
noch vor förmlicher Eröffnung des Landtags zu einer vorbereitenden 
öffentlichen Sitzung zusammenzutreten, in welcher unter Vorsitz des 
Alterspräsidenten durch Stimmzettel die Wahl dreier Kandidaten für 
die Stelle des Landschaftspräsidenten in drei einzelnen Wahlhandlungen 
nach absoluter Stimmenmehrheit zu erfolgen hat. Zur Erzielung dieser 
absoluten Stimmenmehrheit und wenn solche durch die erste Abstimmung 
nicht erreicht worden ist, wird in der für die landschaftlichen Wahlen nach 
#5 8 der dem Gesetze vom 1. Mai 1857 angefügten landschaftlichen Wahl- 
ordnung geordneten Weise verfahren. 
Die erwählten Kandidaten werden sofort dem Landesherrn präsentirt, 
um aus ihnen den Landschaftspräsidenten zu ernennen. Die Dauer der 
Funktion des Präsidenten fällt mit der des jeweiligen Landtags (F. 13 
des Ges. vom 1. Mai 1857, die landschaftlichen Wahlen betreffend) zu- 
sammen. Bis zur Ernennung des Präsidenten leitet der Alerspräsident 
die Geschäfte. 
5 3. Sobald der Landtag eröffnet ist (s. 222 des Grundgesetzes) 
werden der versammelten Landschaft die Wahlakten vorgelegt, und sie 
entscheidet schließlich über die Berechtigung der zu Abgeordneten oder 
Stellvertretern Gewählten zum Eintritt in ihre Mitte. Zu diesem Behufe 
wird in der ersten Sitzung eine aus sieben Mitgliedern bestehende Wahl- 
prüfungskommission erwählt, welche über die Wahlergebnisse Bericht zu 
erstatten hat. 
Bis zu erfolgter Entscheidung über die Gültigkeit einer Wahl hat 
derjenige Abgeordnete, um dessen Wahl es sich handelt, Sitzund Stimme 
im Landtage. Abgeordnete, deren Wahl beanstandet wird, dürfen in 
Beziehung auf ihre Wahl alle ihnen nötig scheinende Aufklärungen geben, 
nicht aber an der Abstimmung Theil nehmen. 
II. Vorstand und Beamte des Landtags; landschaftliches Archiv. 
#s 4. Der Landtagsvorstand besteht aus dem Präsidenten 
und dem Vicepräsidenten. Die Wahl des Letzteren erfolgt, nachdem der 
Präsident durch den Landesherrn ernannt ist, und ist ebenfalls für die 
Funktionsdauer des jeweiligen Landtags gültig. 
Der Vicepräsident wird von der Landschaft aus der Zahl der an- 
wesenden Abgeordneten nach absoluter Stimmenmehrheit durch Stimm- 
zettel erwählt und vom Landesherrn bestätigt.
	        
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