Geschäftsordnung. 523
§5. Dem Präsidenten liegt die Leitung der Verhandlungen, die
obere Aufsicht über die Kanzlei, die Verfügung über die Büreaubedürf-
nisse innerhalb des Voranschlags (mit Ausschluß der nur von der Land-
schaft selbst zu bewilligenden außerordentlichen Remunerationen), die
Handhabung der Ordnung und die Vertretung der Landschaft nach außen
ob. Er hat das Recht, an den Berathungen der Kommissionen, wiewohl
ohne Stimmrecht, Theil zu nehmen. Die Landschaft kann sich nie ohne
seine Aufforderung und seine Theilnahme versammeln, er eröffnet und
schließt die Sitzungen.
6 6. Der Präsident eröffnet die Eingänge, theilt die Vorträge aus,
zeichnet nebst dem Vicepräsidenten die Entwürfe und Protokolle, unter-
schreibt die landschaftlichen Schriftstücke, verkündigt die Tagesordnung,
bewilligt das Wort, stellt die Fragen zur Abstimmung und spricht das
Ergebniß der letzteren aus.
J 7. Der Vicepräsident vertritt den Landschaftspräsidenten in
solchen Abwesenheits= und Verhinderungsfällen, wo eine schriftliche
Geschäftsverwaltung unthunlich ist, und unterstützt ihn überhaupt in seiner
Amtsführung. Auch er hat das Recht, an den Berathungen der Kom-
missionen, wiewohl ohne Stimmrecht, Theil zu nehmen.
§ 8. Außerdem wird ein Ersatzmann für den Landtagsvorstand be-
stellt, dessen Funktion sich darauf beschränkt, in den Fällen, wenn der
Präsident oder der Vicepräsident in der Landtagssitzung zu erscheinen
verhindert ist, für das anwesende einzige Vorstands-Mitglied bei vorüber-
gehenden Behinderungen desselben die Leitung der Verhandlungen zu
übernehmen. Seine Wahl geschieht in gleicher Weise, wie die des Vice-
präsidenten, und auf dieselbe Dauer, bedarf aber der landesherrlichen
Bestätigung nicht.
§9.1) Für jede Versammlung werden von der Landschaft zwei
Schriftführer gewählt. Die Staatsregierung wird hierfür geeignete
eamte zur Verfügung stellen.
l 10.1) Den Schriftführern liegt ob:
.#die Führung der Registranden und Verzeichnisse;
. die Vorbereitung der öffentlichen und der Kommissionssitzungen;
. die Protokollführung in den Sitzungen des Landtags;
l.die Ausgabe und Sammlung von Stimmzetteln;
. die Abfassung der vom Landtage oder Landtagsvorstande be-
schlossenen Erklärungen, soweit nicht die Berichterstatter dies
übernehmen;
. die Sorge für rechtzeitige Herstellung der während der Ver-
sammlung erforderlichen Drucksachen und Schriften.
Im übrigen werden die Obliegenheiten der Schriftführer durch eine
vom Landtagsvorstande zu erlassende Dienstanweisung geregelt.
*s 11.1) Die Kanzleigeschäfte des Landtags werden durch die Kanzlei
des Staatsministeriums beforgt.
.
SVde–—
39—0 Die 985.9—14 neu gefaßt durch Gesetz vom 21. Januar 1910; Ges.-Samml. (1910)