Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

526 Sachsen-Altenburg. 
rathung in der Landschaft dem Ministerium eine Abschrift zuzustellen, 
und eine andere zur Kenntnißnahme der Abgeordneten im Vorzimmer des 
Sitzungssaales auszulegen. 
Die von Einzelreferenten erstatteten Berichte werden nur auf aus- 
drücklichen Beschluß der Landschaft gedruckt. 
IV. Verhandlung im Landtage. 
A. Gegenstände der Verhandlung. 
§* 23. Die Regierungsvorlagen kommen entweder durch 
unmittelbare höchste Erlasse oder durch Ministerialmittheilungen an die 
Landschaft. 
Die Minister und landesherrlichen Kommissare können zu jeder Zeit 
behufs mündlicher Eröffnungen das Wort verlangen. 
Die Gesetzentwürfe werden stets, andere Vorlagen nur dann gedruckt, 
Fisen de betreffende Kommission oder die Landschaft dies ausdrücklich 
beschließt. 
Alle in Folge dessen gedruckten Sachen werden an sämmtliche an- 
wesende Mitglieder vertheilt. 
Die landesherrlichen Eröffnungen werden jederzeit zuerst in Be- 
rathung gezogen. (Grundgesetz F. 237.) 
#§ 24. Selbstständige, das heißt, nicht unter §. 38 fallende Anträge 
einzelner Abgeordneter, welche Veranlassung und Gegenstand einer Ver- 
handlung im Landtage werden sollen, müssen schriftlich eingebracht und 
so abgefaßt sein, daß sie mit Bestimmtheit ausdrücken, wie der Beschluß 
der Landschaft lauten soll, welchen der Antrag zu erzielen beabsichtigt. 
525. Darüber, ob diese Anträge und zwar mit oder ohne Motive 
zum Druck und zur Vertheilung an die Mitglieder befördert werden 
sollen, entscheidet das Präsidium, sofern sie nicht einer Kommission zur 
vorgängigen Berichtserstattung überwiesen werden. 
z 26. Die Zurücknahme eines Antrags durch den Antragsteller, 
sowie die Wiederaufnahme desselben durch einen andern Abgeordneten 
ist so lange gestattet, als die Landschaft noch nicht definitiven Beschluß 
darüber gefaßt hat. 
J# 27. Interpellationen und Anfragen an die Minister 
müssen vor Beginn der Sitzung, in welcher sie vorgebracht werden sollen, 
bestimmt formulirt dem Präsidium schriftlich überreicht werden, welches 
dieselben alsbald dem Herzoglichen Ministerium mitzutheilen hat. 
Dasselbe wird die gewünschte Auskunft oder Erklärung nach eigenem 
Ermessen entweder sofort oder in der nächsten landschaftlichen Sitzung 
ertheilen, oder dafern es darauf überhaupt oder wenigstens zur Zeit nicht 
zu antworten vermag, ersteren Falls die Gründe der Unthunlichkeit an- 
geben, letzteren Falls aber die Zeit der Antwortsertheilung bestimmen. 
§5 # 28. Mit der Beantwortung ist die Interpellation als solche er- 
ledigt und daher eine weitere Verhandlung über den Gegenstand un- 
zulässig; es bleibt jedoch jedem Abgeordneten überlassen, denselben in 
der Form der Anträge weiter zu verfolgen.
	        
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