Geschäftsordnung. 527
§ 29. Für Petitionen und Beschwerden, welche Gegen-
stand der Verhandlung im Landtage werden sollen, gelten folgende Be-
stimmungen:
1) Es ist keinem Abgeordneten gestattet, ohne Auftrag des Präsi-
denten eine an ihn gebrachte oder von ihm ausgehende Petition
oder Beschwerde selbst vorzutragen.
2) Petitionen und Beschwerden müssen schriftlich eingebracht
werden.
3) Sie müssen mit den Vor= und Zunamen der Pet #üten oder
Beschwerdeführer unter Angabe ihres Standes und Wohnorts
unterzeichnet sein.
4) Beleidigende oder sonst unschickliche Ausdrücke und Aeußer-
ungen müssen darin vermieden sein. "
5) Wenn sie im Namen eines Dritten oder einer Gesammtheit
eingebracht werden, ist, dafern solche nicht schon gesetzlich zu
präsumiren ist, gültige Vollmacht beizufügen.
6) Wenn eine Petition oder Beschwerde von der Landschaft in
derselben Wahlperiode bereits aus materiellen Gründen zurück-
gewiesen worden ist, darf sie nur unter Angabe und Bescheini-
gung neuer thatsächlicher Gründe nochmals eingebracht werden.
7) Bei Beschwerden über Staatsbehörden insbesondere muß aus-
drücklich erwähnt sein, daß sie bereits den ordnungsmäßigen
Instanzenzug erfolglos durchschritten haben.
330. Sollte eine Petition oder Beschwerde diesen Erfordernissen
nicht entsprechen, so ist sie nach vorgängiger Erwähnung im Landtage von
Seiten des Präsidiums zu den Akten zu nehmen und dies im Protokolle
zu bemerken. Anonyme Eingaben werden auf gleiche Weise behandelt.
B. Tagesordnung.
31. Die Tagesordnung wird durch den Präsidenten entweder vor
dem Schlusse jeder Sitzung für die nächste Sitzung verkündigt, oder den
geordneten durch besondere Ladung, dem Herzoglichen Ministerium
aber jedesmal ehethunlichst und spätestens vier Stunden vor Eröffnung
einer Sitzung durch abschriftliche Zufertigung mitgetheilt; außerdem wird
sie auch noch durch öffentlichen Anschlag am Sitzungsgebäude zur Kennt-
niß des Publikums gebracht. .
Die Landschaft hat das Recht, auf gestellten Antrag zu beschließen,
wann ein einzelner Berathungsgegenstand auf die Tagesordnung ge-
bracht werden soll. ç
*32. Die Sitzungen des Landtags sind in der Regel öffentlich.
Geheime Sitzungen finden nur statt:
1) wenn das Herzogliche Ministerium es verlangt;
2) auf den Antrag von mindestens ½ der anwesenden Ab-
geordneten;
3) wenn der Landtagspräsident es im Interesse der Ordnung
für nöthig erachtet;
4) wenn eine Kommission zur Erstattung ihres Vortrages es ein-
stimmig für nöthig erachtet.