Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 527 
§ 29. Für Petitionen und Beschwerden, welche Gegen- 
stand der Verhandlung im Landtage werden sollen, gelten folgende Be- 
stimmungen: 
1) Es ist keinem Abgeordneten gestattet, ohne Auftrag des Präsi- 
denten eine an ihn gebrachte oder von ihm ausgehende Petition 
oder Beschwerde selbst vorzutragen. 
2) Petitionen und Beschwerden müssen schriftlich eingebracht 
werden. 
3) Sie müssen mit den Vor= und Zunamen der Pet #üten oder 
Beschwerdeführer unter Angabe ihres Standes und Wohnorts 
unterzeichnet sein. 
4) Beleidigende oder sonst unschickliche Ausdrücke und Aeußer- 
ungen müssen darin vermieden sein. " 
5) Wenn sie im Namen eines Dritten oder einer Gesammtheit 
eingebracht werden, ist, dafern solche nicht schon gesetzlich zu 
präsumiren ist, gültige Vollmacht beizufügen. 
6) Wenn eine Petition oder Beschwerde von der Landschaft in 
derselben Wahlperiode bereits aus materiellen Gründen zurück- 
gewiesen worden ist, darf sie nur unter Angabe und Bescheini- 
gung neuer thatsächlicher Gründe nochmals eingebracht werden. 
7) Bei Beschwerden über Staatsbehörden insbesondere muß aus- 
drücklich erwähnt sein, daß sie bereits den ordnungsmäßigen 
Instanzenzug erfolglos durchschritten haben. 
330. Sollte eine Petition oder Beschwerde diesen Erfordernissen 
nicht entsprechen, so ist sie nach vorgängiger Erwähnung im Landtage von 
Seiten des Präsidiums zu den Akten zu nehmen und dies im Protokolle 
zu bemerken. Anonyme Eingaben werden auf gleiche Weise behandelt. 
B. Tagesordnung. 
31. Die Tagesordnung wird durch den Präsidenten entweder vor 
dem Schlusse jeder Sitzung für die nächste Sitzung verkündigt, oder den 
geordneten durch besondere Ladung, dem Herzoglichen Ministerium 
aber jedesmal ehethunlichst und spätestens vier Stunden vor Eröffnung 
einer Sitzung durch abschriftliche Zufertigung mitgetheilt; außerdem wird 
sie auch noch durch öffentlichen Anschlag am Sitzungsgebäude zur Kennt- 
niß des Publikums gebracht. . 
Die Landschaft hat das Recht, auf gestellten Antrag zu beschließen, 
wann ein einzelner Berathungsgegenstand auf die Tagesordnung ge- 
bracht werden soll. ç 
*32. Die Sitzungen des Landtags sind in der Regel öffentlich. 
Geheime Sitzungen finden nur statt: 
1) wenn das Herzogliche Ministerium es verlangt; 
2) auf den Antrag von mindestens ½ der anwesenden Ab- 
geordneten; 
3) wenn der Landtagspräsident es im Interesse der Ordnung 
für nöthig erachtet; 
4) wenn eine Kommission zur Erstattung ihres Vortrages es ein- 
stimmig für nöthig erachtet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.