528 Sachsen-Altenburg.
Beim Beginne jeder geheimen Sitzung wird zunächst von der Land-
schaft darüber Beschluß gefaßt, ob der in Frage befangene Gegenstand
geheim verhandelt werden soll oder nicht. Fällt die Entscheidung ver-
neinend aus, wozu jedoch in dem Falle unter Nr. 1 die verneinenden
Stimmen von zwei Drittheilen der anwesenden Abgeordneten erforder-
lich sind, so wird die geheime Sitzung sofort geschlossen.
* 33. Keine Sitzung kann ohne die Anwesenheit von mindestens
zwei Drittheilen der Abgeordneten beginnen und kein gültiger Beschluß
kann gefaßt werden, wenn nicht mindestens zwei Drittheile der nach §. 45
stimmfähigen Abgeordneten daran Theil nehmen.
Das Vorlesen und Genehmigen der Landtags-Protokolle sind hiervon
ausgenommen.
5s 34. Nach Eröffnung der Sitzung durch den Präsidenten erfolgt
zunächst der Vortrag aus der Registrande nebst den auf die Eingänge zu
fassenden formellen Beschlüssen und Vorlesung der gefertigten Erklärungs-
chriften. Hierauf folgen Mittheilungen der Regierungskommissare, sowie
Anzeigen, welche der Präsident oder die Vorsitzenden der Kommissionen
über Gegenstände ihres besonderen Geschäftskreises zu erstatten haben,
T etwaige Interpellationen und Anfragen einzelner Abgeordneter
(s. S. 27).
5 35. Nach Erledigung dieser Gegenstände wird zur Tagesordnung
übergegangen. Ueber einen Gegenstand, welcher nicht auf der Tages-
ordnung steht, kann nicht verhandelt werden, sofern nicht die Landschaft
selbst die Abänderung der Tagesordnung beschließt und die anwesenden
Minister oder sonstigen landesherrlichen Kommissarien damit einver-
standen sind.
C. Redeordnung.
z 36. Jeder Beschlußfassung im Landtage muß eine Berathung des
Gegenstandes vorausgehen, mit Ausnahme der Fälle in §§. 41 und 51.
Bei der Berathung einer aus mehreren Theilen bestehenden Vorlage
geht der Berathung der einzelnen Theile auf Verlangen eines Abgeord-
neten oder eines landesherrlichen Kommissars eine allgemeine Debatte
voraus, bei welcher, den Referenten und Antragsteller ausgenommen,
jedem Abgeordneten, dafern nicht die Landschaft auf desfallsigen Antrag,
der mündlich gestellt werden kann, etwas Anderes beschließt, nmur Einmal
das Wort gestattet werden kann.
Die paragraphenweise Berathung einer Vorlage kann durch Land-
schaftsbeschluß mit hinzutretender Beistimmung des Ministeriums aus-
geschlossen werden.
5 37. Während der Verhandlung ist Folgendes zu beobachten:
1) Kein Abgeordneter darf sprechen, ohne vorher das Wort ver-
langt und von dem Präsidenten erlangt zu haben.
2) Zunächst erhält der Berichterstatter, hierauf der Vertheidiger
eines etwaigen Minoritätserachtens, und sodann (bei der Be-
rathung über selbstständige Anträge) der Antragsteller das Wort.