Geschäfisordnung. 529
3) Keinem Abgeordneten, den Berichtserstatter ausgenommen,
darf das Wort über denselben Gegenstand, sofern nicht die
Landschaft auf desfallsigen Antrag, der mündlich gestellt werden
kann, etwas Anderes beschließt, öfter als zweimal bewilligt
werden, ausgenommen zu thatsächlichen Berichtigungen, zu
denen das Wort sofort, jedoch ohne Unterbrechung des eben
Sprechenden, zu ertheilen ist.
4) Die Minister und anderen landesherrlichen Kommissare müssen
so oft gehört werden, als sie es verlangen.
5) Den Rednern ist vom Präsidium das Wort zwar in der Reihen-
folge der geschehenen Anmeldungen, jedoch so zu geben, daß,
so lange dies möglich ist, die Redner für und wider mit einander
abwechseln.
6) Es steht nur den Ministern und sonstigen landesherrlichen
Kommissarien, dem Präsidenten, den Referenten der Kom-
missionen und den Vertheidigern der Minoritätserachten zu,
geschriebene Reden, Belege und Vorträge abzulesen; den
übrigen Abgeordneten ist es nur gestattet, bestimmt formulirte
Anträge, Zahlen= und Namenangaben, sowie, mit Zustimmung
der Landschaft, gedruckte oder geschriebene Belege vorzulesen,
außerdem haben sie sich ausschließlich des mündlichen Vortrags
zu bedienen.
7) Mill der Präsident an der Debatte sich betheiligen, so muß er,
so lange er spricht, die Geschäftsleitung seinem Vertreter über-
lassen. Kurze Erläuterungen und Erklärungen sind jedoch hier-
unter nicht gemeint. In dem Falle, wenn der Präsident Bericht-
erstatter oder Antragsteller ist, hat er dagegen den Vorsitz für
die ganze Dauer der Debatte seinem Vertreter abzutreten,
welcher auch die Abstimmung in diesem Falle zu leiten hat.
b 8 38. Jeder Abgeordnete und jeder landesherrliche Kommissar ist
berechtigt, vor und während der Verhandlung Anträge, welche die Ver-
esserung oder Beseitigung eines in der Verhandlung begriffenen Gegen-
andes bezwecken, einzubringen. Diese Anträge müssen mit der Haupt-
nage in wesentlicher Verbindung stehen, und entweder den einfachen oder
otivirten Uebergang zur Tagesordnung, oder die beabsichtigte neue
Lassung klar und vollständig enthalten. Sie sind schriftlich dem Präsi-
ernten zu überreichen, welcher sie sofort, jedoch ohne Unterbrechung
ner Rede, der Versammlung mitzutheilen hat. #
g uch wenn ein Abänderungsvorschlag von einem landesherrlichen
niommissar gemacht war, gilt die Annahme nur als Beschluß des Landtags,
cht als Verabschiedung.
de 8 39. Die Verhandlung über Abänderungsvorschläge ist sofort mit
dr Verhandlung über die abzuändernde Vorlage zu verbinden. Sie
wei ledoch über Abänderungsvorschläge, welche von einzelnen Abgeord-
veten ausgehen, überhaupt nur dann eingeleitet werden, wenn der Antrag
dafweder sogleich von mindestens 6 Abgeordneten gestellt worden, oder,
ern ihn ein Einzelner gestellt hat, nach Befinden nach vorgängiger
Nauchhauot, Handbuch der deutschen Wahlgesetze. 34