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8 17. Die näheren Vorschriften über das Wahlverfahren werden
vom Staatsministerium im Wege der Verordnung erlassen.
B. Die Wahlen der Abgeordneten der Städte und des platten Landes.
* 18. Die Wahlen der Abgeordneten der Städte und des platten
Landes (allgemeine Wahlen) erfolgen in Wahlkreisen. In jedem Wahl-
kreise wird ein Abgeordneter gewählt. Der Umfang der Wahlkreise ist
aus der Anlage ersichtlich.
Die Abgrenzung der Wahlkreise in den Städten Dessau und Bern-
burg erfolgt durch das Staatsministerium.
5 19. Jeder Wahlkreis wird zum Zwecke der Stimmabgabe in Wahl-
bezirke geteilt, welche so abzugrenzen sind, daß sie möglichst mit den
Erenzen der Gemeinde= oder Gutsbezirke zusammenfallen. Größere
Gemeinden sind in mehrere Wahlbezirke einzuteilen.
§ 20. In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahl Listen an-
zulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu= und Vor-
namen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden.
Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur Wahl be-
stimmten Tage eine Woche lang zu jedermanns Einsicht auszulegen;
der Tag des Beginns der Auslegung ist vorher öffentlich bekannt zu
machen. Einsprüche gegen die Listen sind binnen einer Woche nach Be-
ginn der Auslegung bei der Behörde anzubringen, welche die Bekannt-
machung erlassen hat. Uber die Einsprüche entscheidet die Regierung,
Abteilung des Innern, endgültig. «
Zur Teilnahme an der Wahl sind nur diejenigen Personen berechtigt,
die in die Listen aufgenommen sind.
Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb eines Jahres nach den
letzten allgemeinen Wahlen stattfinden, bedarf es der neuen Aufstellung
und Auslegung der Wählerliste nicht.
z 21. Die Vorsteher, Beisitzer und Protokollführer bei der Wahl-
handlung in den Wahlbezirken und die Beisitzer bei der Ermittlung des
Wahlergebnisses in den Wahlkreisen versehen ihre Tätigkeit als unentgelt-
liches Ehrenamt.
z 22. Die Wahlen der Abgeordneten der Städte und des platten
Landes sind im ganzen Staatsgebiet an einem vom Staatsministerium
zu bestimmenden Tage vorzunehmen, der mindestens acht Wochen vorher
öffentlich bekannt zu machen ist. «
h Die gleiche Frist ist bei der Neuwahl einzelner Abgeordneter inne-
zuhalten.
Die Stichwahlen finden an einem vom Staatsministerium für das
ganze Staatsgebiet festzusetzenden Tage, jedoch nicht später als zwei
Wochen nach der Hauptwahl, statt.
C. Die Wahlen der Abgeordneten der Meistbesteuerten.
§5l23. Wahlkreis für die Wahlen der Abgeordneten der meist-
besteuerten Grundbesitzer und der meistbesteuerten Handel= und Gewerbe-
treibenden ist das Herzogtum.