Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

530 Sachsen-Altenburg. 
Motivirung durch den Antragsteller, welchem zu diesem Zwecke das Wort 
zunächst zu gestatten ist, auf Anfrage des Präsidenten von mindestens 
5 Abgeordneten unterstützt worden ist. Anträge der landesherrlichen 
Kommissarien bedürfen der Unterstützung nicht. — Auf andere gelegent- 
liche Aeußerungen kann weder eine Erörterung noch Schlußfassung Statt 
finden. Auf Beschluß des Landtags oder auf Verlangen der landes- 
herrlichen Kommissarien ist jedoch aauch ein Abänderungs= oder Ver- 
besserungsantrag zuvörderst zur Begutachtung an eine Kommission zu 
verweisen und bis zur Berichtserstattung dieser letzteren die Verhandlung 
im Landtage abzubrechen. 
§ 40. Ein Verbesserungsantrag kann, selbst wenn er bereits zur 
Diskussion ausgesetzt worden, so lange die Landschaft noch nicht definitiven 
Beschluß darüber gefaßt hat, vom Antragsteller jederzeit wieder zurück- 
gezogen, aber auch von jedem anderen Abgeordneten wieder ausgenommen 
werden. 
##. 41. Der Antrag auf die Vertagung oder auf den Schluß der 
Debatte bedarf der Unterstützung von fünf Mitgliedern. Wenn solche 
erfolgt, so wird die Liste der noch angemeldeten Redner verlesen, und 
demnächst ohne weitere Motivirung des Antrags und ohne Diskussion über 
denselben abgestimmt. 
Der Antrag auf einfache Tagesordnung kann zu jeder Zeit gestellt 
werden, und bedarf keiner Unterstützung. Nachdem ein Redner für und 
ein Redner gegen denselben gehört worden, erfolgt darüber der Beschluß 
der Versammlung. Im Laufe derselben Diskussion darf der einmal ver- 
worfene Antrag auf Tagesordnung nicht wiederholt werden. Die Anträge 
auf motivirte Tagesordnung sind vor den übrigen Amendements zur Ab- 
stimmung zu bringen. 
Ueber Anträge der Regierung kann nicht zur Tagesordnung über- 
gegangen werden. 
* 42. Ist der Antrag auf Schluß der Debatte gestellt, so wird im 
Falle seiner Annahme nur noch den bis zur Stellung des Antrags bereits 
angemeldeten Rednern das Wort vergönnt, hierauf aber, sowie auch 
wenn ein Antrag auf Schluß der Debatte nicht vorliegt, dann, wenn über- 
haupt Niemand mehr das Wort über den zur Verhandlung vorliegenden 
Gegenstand begehrt, von dem Präsidenten der Schluß der Debatte aus- 
gesprochen. 
e 43. Ist dies geschehen, so hat noch das Wort: 
1) der Abgeordnete, über dessen selbstständigen Antrag die Ver- 
handlung Statt findet; 
2) der Vertheidiger eines etwaigen Minoritätsgutachtens; 
3) der Berichterstatter der Kommission und · 
4) falls dieser nicht zur Kommissionsmajorität gehört, ein Mitglied 
der letzteren. 
Jedem landesherrlichen Kommissar ist auch nach dem Schluß der 
Debatte ohne Einschränkung das Wort zu gestatten. Macht er davon 
Gebrauch, so kann eine Wiedereröffnung der Debatte beantragt und von 
der Landschaft beschlossen werden.
	        
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