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Motivirung durch den Antragsteller, welchem zu diesem Zwecke das Wort
zunächst zu gestatten ist, auf Anfrage des Präsidenten von mindestens
5 Abgeordneten unterstützt worden ist. Anträge der landesherrlichen
Kommissarien bedürfen der Unterstützung nicht. — Auf andere gelegent-
liche Aeußerungen kann weder eine Erörterung noch Schlußfassung Statt
finden. Auf Beschluß des Landtags oder auf Verlangen der landes-
herrlichen Kommissarien ist jedoch aauch ein Abänderungs= oder Ver-
besserungsantrag zuvörderst zur Begutachtung an eine Kommission zu
verweisen und bis zur Berichtserstattung dieser letzteren die Verhandlung
im Landtage abzubrechen.
§ 40. Ein Verbesserungsantrag kann, selbst wenn er bereits zur
Diskussion ausgesetzt worden, so lange die Landschaft noch nicht definitiven
Beschluß darüber gefaßt hat, vom Antragsteller jederzeit wieder zurück-
gezogen, aber auch von jedem anderen Abgeordneten wieder ausgenommen
werden.
##. 41. Der Antrag auf die Vertagung oder auf den Schluß der
Debatte bedarf der Unterstützung von fünf Mitgliedern. Wenn solche
erfolgt, so wird die Liste der noch angemeldeten Redner verlesen, und
demnächst ohne weitere Motivirung des Antrags und ohne Diskussion über
denselben abgestimmt.
Der Antrag auf einfache Tagesordnung kann zu jeder Zeit gestellt
werden, und bedarf keiner Unterstützung. Nachdem ein Redner für und
ein Redner gegen denselben gehört worden, erfolgt darüber der Beschluß
der Versammlung. Im Laufe derselben Diskussion darf der einmal ver-
worfene Antrag auf Tagesordnung nicht wiederholt werden. Die Anträge
auf motivirte Tagesordnung sind vor den übrigen Amendements zur Ab-
stimmung zu bringen.
Ueber Anträge der Regierung kann nicht zur Tagesordnung über-
gegangen werden.
* 42. Ist der Antrag auf Schluß der Debatte gestellt, so wird im
Falle seiner Annahme nur noch den bis zur Stellung des Antrags bereits
angemeldeten Rednern das Wort vergönnt, hierauf aber, sowie auch
wenn ein Antrag auf Schluß der Debatte nicht vorliegt, dann, wenn über-
haupt Niemand mehr das Wort über den zur Verhandlung vorliegenden
Gegenstand begehrt, von dem Präsidenten der Schluß der Debatte aus-
gesprochen.
e 43. Ist dies geschehen, so hat noch das Wort:
1) der Abgeordnete, über dessen selbstständigen Antrag die Ver-
handlung Statt findet;
2) der Vertheidiger eines etwaigen Minoritätsgutachtens;
3) der Berichterstatter der Kommission und ·
4) falls dieser nicht zur Kommissionsmajorität gehört, ein Mitglied
der letzteren.
Jedem landesherrlichen Kommissar ist auch nach dem Schluß der
Debatte ohne Einschränkung das Wort zu gestatten. Macht er davon
Gebrauch, so kann eine Wiedereröffnung der Debatte beantragt und von
der Landschaft beschlossen werden.