Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 531 
8 44. Der Präsident stellt die Fragen; über die Stellung derselben 
kann das Wort begehrt werden. Die Landschaft beschließt darüber. Sind 
mehrere Fragen vorhanden, so hat der Präsident solche sämmtlich der 
Reihenfolge nach vorzulegen. Die Fragen sind so zu stellen, daß sie ein- 
fach durch Ja oder Nein beantwortet werden können. Die Theilung der 
Frage kann von jedem Abgeordneten, sowie von den Regierungs- 
kommissarien verlangt werden. Wenn über deren Zulässigkeit Zweifel 
entstehen, so entscheidet über dieselben nach Anhörung des Antragstellers 
(bei Anträgen), resp. des Berichtserstatters (bei Berichten) die Landschaft. 
D. Abstimmung. 
5 45. An der Abstimmung Theil zu nehmen, ist jeder anwesende 
Abgeordnete berechtigt und verpflichtet. Nur diejenigen, welche bei der 
Sache, über die abgestimmt werden soll, für ihre Person, und also nicht 
etwa wegen der Korporation oder ständischen Klasse, der sie angehören, 
betheiligt sind, treten bei der Abstimmung ab. 
46. Die Abstimmung erfolgt unmittelbar auf den Schluß der 
Debatte, ausgenommen 
1) wenn bei besonders wichtigen Gegenständen der Vorsitzende 
eine Vertagung der Abstimmung für angemessen erachtet; 
2) wenn die Mehrheit der anwesenden Abgeordneten darauf 
anträgt; 
3) wenn ein landesherrlicher Kommissar unter Berufung auf bei- 
zubringende Erörterungen oder Nachweisungen dies beantragt. 
In den Fällen 1 und 2 erfolgt die Abstimmung in der Regel in der 
nächsten Sitzung, im Falle 3 nach Vorlegung jener Nachweisungen oder 
eendigung der fraglichen Erörterungen. In letzterem Falle kann der 
bstimmung eine Wiedereröffnung der Debatte vorausgehen. 
S 47. Unmittelbar vor der Abstimmung wird die Frage einzeln 
nochmals verlesen. Die Abstimmung geschieht nach absoluter Mehrheit 
und erfolgt in der Regel in der Maße, daß nach Aufforderung des Präsi- 
enten diejenigen Abgeordneten, welche die Abstimmungsfrage mit „Nein“ 
bkantworten wollen, sich von ihren Sitzen erheben und so lange stehen 
leiben, bie die Stimmen gezählt sind. 
" Die Abstimmung durch Aufrufung der Namen der anwesenden Mit- 
glieder erfolgt dann, wenn 
1) ein darauf gerichteter Antrag noch vor der Fragstellung ein- 
gebracht und von einem Drittel der anwesenden Abgeordneten 
unterstützt wird; ferner 
2) wenn das Ergebniß der Abstimmung durch Aufstehen und Sitzen- 
bleiben zweifelhaft ist; endlich 
3) bei Schlußabstimmungen über ganze Gesetze und andere 
wichtige Regierungsvorlagen. 
nN Solchen Falls giebt auf durch den Syndikus vorzunehmenden 
diamensaufruf zuerst der Referent, dann der Präsident und Vicepräsident 
Vee: timme; die weitere Stimmfolge richtet sich nach der alphabetischen 
eihenfolge, doch so, daß bei jeder Abstimmung der Anfang derselben 
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