Geschäftsordnung. 531
8 44. Der Präsident stellt die Fragen; über die Stellung derselben
kann das Wort begehrt werden. Die Landschaft beschließt darüber. Sind
mehrere Fragen vorhanden, so hat der Präsident solche sämmtlich der
Reihenfolge nach vorzulegen. Die Fragen sind so zu stellen, daß sie ein-
fach durch Ja oder Nein beantwortet werden können. Die Theilung der
Frage kann von jedem Abgeordneten, sowie von den Regierungs-
kommissarien verlangt werden. Wenn über deren Zulässigkeit Zweifel
entstehen, so entscheidet über dieselben nach Anhörung des Antragstellers
(bei Anträgen), resp. des Berichtserstatters (bei Berichten) die Landschaft.
D. Abstimmung.
5 45. An der Abstimmung Theil zu nehmen, ist jeder anwesende
Abgeordnete berechtigt und verpflichtet. Nur diejenigen, welche bei der
Sache, über die abgestimmt werden soll, für ihre Person, und also nicht
etwa wegen der Korporation oder ständischen Klasse, der sie angehören,
betheiligt sind, treten bei der Abstimmung ab.
46. Die Abstimmung erfolgt unmittelbar auf den Schluß der
Debatte, ausgenommen
1) wenn bei besonders wichtigen Gegenständen der Vorsitzende
eine Vertagung der Abstimmung für angemessen erachtet;
2) wenn die Mehrheit der anwesenden Abgeordneten darauf
anträgt;
3) wenn ein landesherrlicher Kommissar unter Berufung auf bei-
zubringende Erörterungen oder Nachweisungen dies beantragt.
In den Fällen 1 und 2 erfolgt die Abstimmung in der Regel in der
nächsten Sitzung, im Falle 3 nach Vorlegung jener Nachweisungen oder
eendigung der fraglichen Erörterungen. In letzterem Falle kann der
bstimmung eine Wiedereröffnung der Debatte vorausgehen.
S 47. Unmittelbar vor der Abstimmung wird die Frage einzeln
nochmals verlesen. Die Abstimmung geschieht nach absoluter Mehrheit
und erfolgt in der Regel in der Maße, daß nach Aufforderung des Präsi-
enten diejenigen Abgeordneten, welche die Abstimmungsfrage mit „Nein“
bkantworten wollen, sich von ihren Sitzen erheben und so lange stehen
leiben, bie die Stimmen gezählt sind.
" Die Abstimmung durch Aufrufung der Namen der anwesenden Mit-
glieder erfolgt dann, wenn
1) ein darauf gerichteter Antrag noch vor der Fragstellung ein-
gebracht und von einem Drittel der anwesenden Abgeordneten
unterstützt wird; ferner
2) wenn das Ergebniß der Abstimmung durch Aufstehen und Sitzen-
bleiben zweifelhaft ist; endlich
3) bei Schlußabstimmungen über ganze Gesetze und andere
wichtige Regierungsvorlagen.
nN Solchen Falls giebt auf durch den Syndikus vorzunehmenden
diamensaufruf zuerst der Referent, dann der Präsident und Vicepräsident
Vee: timme; die weitere Stimmfolge richtet sich nach der alphabetischen
eihenfolge, doch so, daß bei jeder Abstimmung der Anfang derselben
347