532 Sachsen-Altenburg.
um einen Mann fortschreitet. Hierbei wird mit den Worten Ja oder
Nein abgestimmt.
Im § 47 Abslatz 3 wird das Wort „Syndikus“ durch „Schrift-
führer “ersetzt. (Ges. vom 21. Januar 1910: II).
6* 48. Der Präsident verkündigt das Ergebniß der Abstimmung,
indem er nach namentlicher Abstimmung oder wenn das Ergebniß zweifel-
haft erscheint, zugleich die Zahl der Bejahenden und Verneinenden
angiebt.
5 49. Ergiebt sich bei einer Abstimmung Stimmengleichheit, so wird
über den vorliegenden Antrag in einer der nächsten Sitzungen nochmals
abgestimmt. Tritt hier zum zweiten Male Stimmengleichheit ein, so gilt
der Antrag für abgelehnt.
Anträge auf Vertagung oder Schluß der Debatte oder auf Ueber-
gang zur Tagesordnung gelten schon bei der ersten Stimmengleichheit
stets als abgelehnt.
§50. Die Aufhebung oder Abänderung eines gefaßten Beschlusses
kann während derselben Landtagsversammlung nicht wieder zur Ver-
handlung kommen, es wäre denn, daß
1) entweder ein Abgeordneter noch vor erfolgter landesherrlicher
Sanktion dieses Beschlusses unter Angabe von Gründen auf
Abänderung desselben antrüge und ein Drittheil der anwesenden
Abgeordneten diesen Antrag unterstützte,
2) oder die Regierung die nochmalige Erwägung des Gegenstandes
mit Angabe von Gründen empföhle.
8 50 a.1) Uber jede Sitzung des Landtags ist ein Protokoll aufzu-
nehmen, das vom Vorsitzenden und einem Schriftführer zu beglaubigen ist.
Das Protokoll muß enthalten:
1. die Bezeichnung des Vorsitzenden, der entschuldigt und der
unentschuldigt fehlenden Abgeordneten sowie der Vertreter der
Staatsregierung;
. das Verzeichnis der vom Landtagsvorstande mitgeteilten Ein-
gänge;
den Wortlaut der verhandelten Anträge und Interpella-
ionen;
. das Ergebnis der Abstimmungen, bei namentlichen Abstimm-
ungen unter Zufügung der Namen;
eine getreue Darstellung der Verhandlungen; im Wortlaut
sind nur ausnahmsweise Erklärungen von besonderer Be-
deutung aufzunehmen;
6. die Bezeichnung der genehmigten Erklärungsschriften.
§5 50 b.1) Das Protokoll wird während zweier Tage zur Einsicht
ausgelegt. Es gilt als genehmigt, soweit nicht innerhalb dieser Frist
Erinnerungen gestellt sind.
SI D
— # 50 aöoe eingeschoben durch Eesetz vom 21. Januar 1910 (Ges.- Samml-