Wahlgesetz. 45
z 24. Die Regierung, Abteilung des Innern, stellt die Liste der
nach §§ 2, 3 stimmberechtigten meistbesteuerten Grundbesitzer und der
nach §§ 2, 4 stimmberechtigten meistbesteuerten Handel= und Gewerbe-
treibenden auf und trägt die Stimmberechtigten nach Zu- und Vor-
namen, Alter, Gewerbe und Wohnort ein.
Die Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur Wahl bestimmten
Tage durch den Anhaltischen Staats-Anzeiger mit der Aufforderung zu
veröffentlichen, Einsprüche gegen ihren Inhalt binnen einer Woche nach
dem Tage der Veröffentlichung bei der Regierung, Abteilung des Innern,
anzubringen. Uber die Einsprüche entscheidet das Staatsministerium.
Nach Erledigung der Einsprüche werden die endgültig festgestellten Listen
im Anhaltischen Staats-Anzeiger durch die Regierung, Abteilung des
mnnern, öffentlich bekannt gemacht.
Die Vorschriften des § 20 Abs. 3, 4 finden entsprechende Anwendung.
325. Wahlberechtigte, denen sowohl nach § 3 als auch nach 8 4
ein Stimmrecht zusteht, sind in der von der Regierung, Abteilung des
Innern, nach § 24 Abs. 2 Satz 1 zu erlassenden Bekanntmachung öffent-
lich aufzufordern, innerhalb einer Woche nach Erlaß der Bekanntmachung
er Regierung, Äbteilung des Innern, zu erklären, in welchem Wahlkörper
e ihr Stimmrecht während der Dauer der Wahlperiode ausüben wollen.
er innerhalb dieser Frist keine Erklärung abgibt, wird für die Dauer der
ahlperiode der Gruppe der meistbesteuerten Grundbesitzer zugewiesen.
§26. Die Wahlen sind an einem vom Staatsministerium für jeden
Wahlkörper zu bestimmenden Tage vorzunehmen und werden durch einen
Cauftragten des Staatsministeriums geleitet.
Der Beauftragte beruft jeden Wähler mittels einer schriftlichen Zu-
fertigung, die Wahlort, Wahlraum und die Zeit des Beginns der Wahl-
andlung angeben muß, zur Wahl.
#7#7. Die Abgeordneten der meistbesteuerten Grundbesitzer werden
n acht, die Abgeordneten der meistbesteuerten Handel= und Gewerbe-
eibenden in fünf getrennten Wahlgängen gewählt.
D. Die Wahlen der Abgeordneten der Handelskammer, der Landwirtschafts-
kammer, der Handwerkskammer und der Arbeitskammern.
u z 28. Die Wahlen der Handelskammer, der Landwirtschaftskammer
nd der Handwerkskammer erfolgen durch die Vollversammlung, und
zwar von jeder Kammer gesondert, an einem vom Staatsministerium
zu bestimmenden Tage. ·
S Die Wahlen der Arbeitskammern erfolgen nach Maßgabe einer vom
taatsministerium im Wege der Verordnung zu erlassenden Wahl-
Abschnitt V.
Die Mitglieder des Landtags.
peri 3. Die Wahl der Abgeordneten erfolgt auf sechs Jahre (Landtags-
ode).
Die endgültige Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen steht
dem Landtage zu.