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Stimmzettel, die die Wähler nicht in dem abgestempelten Umschlag
oder die sie in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag ab-
geben wollen, hat die Wahlbehörde zurückzuweisen, ebenso die Stimm-
zettel solcher Wähler, die sich noch nicht in den Nebenraum oder an den
Nebentisch begeben haben.
Die Wahlbehörde hat darauf zu halten, daß die Wähler in dem
Nebenraum oder an dem Nebentisch (Abs. 1) nur so lange verweilen,
als unbedingt erforderlich ist, um den Stimmzettel in den Umschlag
zu stecken.
§ 20. Der Protokollführer vermerkt die Stimmabgabe jedes Wählers
neben dessen Namen in der Wählerliste.
§*s 21. Um 8 Uhr nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die Ab-
stimmung für geschlossen. Nachdem dies geschehen ist, dürfen keine
Stimmzettel mehr angenommen werden.
Die Umschläge werden auf den Tisch geschüttet, gemischt und un-
eröffnet gezählt. Zugleich wird die Zahl der Abstimmungsvermerke
(5/ 20) in der Wählerliste festgestellt. Ergibt sich dabei auch nach wieder-
holter Zählung eine Verschiedenheit, so ist dies nebst dem etwa zur Auf-
klärung Dienlichen im Protokoll anzugeben.
§ 22. Sodann erfolgt die Prüfung der Umschläge und Stimmzettel.
Einer der Beisitzer öffnet jeden Umschlag, nimmt den Stimmzettel heraus
und übergibt diesen dem Wahlvorsteher, der ihn laut vorliest und nebst
dem Umschlag einem anderen Beisitzer zur Aufbewahrung bis zum Ende
der Wahlhandlung weiterreicht.
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das
Protokoll auf und vermerkt neben dem Namen jede dem Kandidaten
zugefallene Stimme. In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine
Gegenliste, welche ebenso wie die Wählerliste (§ 20) beim Schlusse der
Wahlhandlung von der Wahlbehörde zu unterschreiben und dem Protokolle
beizufügen ist.
g 23. Für Wahlbezirke, in denen 5 oder mehr Wahlmänner zu
wählen sind, wird folgendes von den Bestimmungen des 8 22 abweichendes
Verfahren zugelassen:
Der Wahlvorsteher nimmt von dem Beisitzer, der den Umschlag
geöffnet hat, Stimmzettel und Umschlag entgegen und gibt beide nach
Prüfung an einen anderen Beisitzer zur vorläufigen Aufbewahrung
weiter. Ergibt die Prüfung jedoch, daß ein oder mehrere in einem Um-
schlag enthaltene Stimmzettel nach der Vorschrift des § 24 Abs. 1 Ziffer 1
bis 4 oder Abs. 2 daselbst ihrem ganzen Inhalt nach ungültig find, so
werden die ungültigen Stimmzettel vom Wahlvorsteher auf Beschluß
der Wahlbehörde alsbald ausgeschieden.
Bei der danach von dem Wahlvorsteher oder einem Beisitzer vor-
zunehmenden lauten Verlesung der Stimmzettel zum Zweck der Zählung
und Protokollierung der Stimmen braucht nicht die Reihenfolge, in
der die Stimmzettel aus den Umschlägen entnommen worden sind,
eingehalten zu werden, vielmehr ist eine vorherige Ordnung der Stimm-
zettel nach ihrem Inhalt durch die Wahlbehörde zulässig.