Landtagswahlgesetz. 541
An Stelle der im § 22 vorgeschriebenen Verlesung und Protokollierung
des Inhalts solcher Stimmzettel, die inhaltlich völlig miteinander überein-
stimmen und auf denen die Namen der Gewählten ausschließlich im Wege
der Vervielfältigung hergestellt sind, genügt folgendes abgekürztes Ver-
ahren:
Die Wahlbehörde zählt die betreffenden Stimmzettel; der Wahl-
vorsteher liest hierauf einen der gleichlautenden Stimmzettel laut vor
und verkündet, wieviel gleichlautende Stimmzettel dieses Inhalts ab-
gegeben worden sind; der Protokollführer nimmt diese Verkündung
in das Protokoll auf. Die betreffenden Stimmzettel sind gesondert
von den übrigen Stimmzetteln in einem von der Wahlbehörde ver-
siegelten Umschlag aufzubewahren, dessen Aufschrift Zahl und Inhalt
der Stimmzettel ergibt.
g 24. Ungültig sind:
1. Stimmzettel, die nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag
oder die in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag über-
geben worden sind;
. Stimmzettel, die nicht von weißem Papier sind;
Stimmzettel, die mit einem Kennzeichen versehen sind;
Stimmzettel, die keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten;
- ISftfimmem die die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft erkennen
assen;
. Stimmen, die auf eine nicht wählbare Person lauten;
. Stimmen, die eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber
dem Gewählten enthalten.
Mehrere in einem Unschlag enthaltene, gleichlautende Stimm-
zettel werden einfach gezählt, mehrere in einem Unschlag enthaltene,
auf verschiedene Personen lautende Stimmzettel sind ungültig.
Stimmzettel, auf denen zu viel oder zu wenig Namen sich ver-
zeichnet finden, sind zulässig; im ersten Fall werden die in der Reihen-
folge letzten, zu viel geschriebenen Namen nicht mitgezählt.
Ist ein und derselbe Namen auf einem Stimmzettel mehrmals
enthalten, so wird er nur einfach gezählt.
3825. Zu Wahlmännern gewählt sind diejenigen Wahlberechtigten,
die mehr als die Hälfte der in dem Urwahlbezirk abgegebenen gültigen
Stimmen (absolute Mehrheit) erhalten haben. Bei Stimmengleichheit
entscheidet das Los, das vor dem Schluß der Wahlhandlung durch
die Hand des Wahlvorstehers gezogen wird.
Kann nach dem Ergebnis der Abstimmung kein Wahlmann oder
können nicht alle Wahlmänner als gewählt verkündet werden, so hat
die Ortswahlbehörde zur Wahl der noch fehlenden Wahlmänner einen
zweiten Wahltermin anzuberaumen.
Dieser Termin findet auf den gleichen Grundlagen und nach den
gleichen Vorschriften wie die erste Wahl an demjenigen Tag der nächsten
"1 ealenderwoche statt, der durch seine Benennung dem ersten Wahltage
pricht.
#§5 26. Spätestens am dritten Tage vor dem Wahltermin (§ 25
Abs. 3) hat die Ortswahlbehörde den zweiten Wahltermin öffentlich
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