Landtagswahlgesetz. 543
Personen vorgenommen, welche die meisten und zwar zusammen so
viel Stimmen haben, daß die Zahl der letzteren sich auf mehr als die
Hälfte der sämtlichen abgegebenen Stimmen beläuft.
Wenn wegen Stimmengleichheit unter mehreren Vorgeschlagenen
nicht zu entscheiden ist, wer von ihnen auf die engere Wahl zu bringen
ist, so sind die Betreffenden sämtlich zur engeren Wahl zu bringen.
Ergibt sich auch bei dieser Wahl keine absolute Stimmenmehrheit,
so werden nunmehr die beiden Personen, welche die meisten Stimmen
erhalten haben, und — wenn hierbei mehrere mit gleicher Stimmen-
zahl konkurrieren — die durch das Los dazu Bestimmten, auf eine neue
engere Wahl gebracht.
Bei dann sich ergebender Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Niemand ist zur Stimmgebung bei einer engeren Wahl zuzulassen,
der nicht bei der vorangegangenen Wahl mitgstimmt hat.
5 34. Der der Wahlhandlung beiwohnenden Kommission steht das
Recht zu, die Stimmzettel sofort, nachdem deren Inhalt von dem mit
der Leitung der Wahl beauftragten Beamten verlesen worden ist, ein-
zusehen und etwaige Erinnerungen zu Protokoll zu geben. Ingleichen
ist bei der Erörterung über die Gültigkeit undeutlicher oder unleserlicher
Stimmzettel diese Kommission beizuziehen.
5 35. Bei dem Eintritt von Umständen, welche den Anfang, Fort-
gang oder die Beendigung der Wahl verhindern, ist mit Zustimmung
der anwesenden Wahlkommissionsmitglieder der Wahltermin auf einen
der nächstfolgenden Tage zu verlegen, bezw. aufzuschieben.
Dieser anderweite Wahltermin ist den Wahlmännern mit Be-
stimmung des Wahlortes gehörig bekannt zu machen.
z 36. Die Bekanntmachung des Resultats der Wahl ist an den
zum Abgeordneten Erwählten binnen 24 Stunden zu erlassen. Derselbe
at sich binnen 8 Tagen, vom Empfange der obigen Bekanntmachung
an, über die Annahme oder Nichtannahme der Wahl zu erklären, widrigen-
alls die Wahl als angenommen anzusehen ist.
5 37. Erfolgt die Ablehnung einer Wahl noch im Wahltermin
selbft, so kann nach Befinden und mit Zustimmung der Mehrheit der
. ’ die anderweite Wahlhandlung sofort vorgenommen
en.
Wird die Wahl später abgelehnt, so ist von dem die Wahl leitenden
Beamten ein anderweiter Wahltermin, auf spätestens 14 Tage hinaus,
anzuberaumen und dabei in derselben Weise, wie bei der ersten Wahl,
u verfahren. ·
Sowohl in diesem Falle als bei etwaigen Ergänzungswahlen wird
die Wahl von den früheren Wahlmännern (ogl. § 28) vorgenommen.
Wenn jedoch seit Schluß der Wahllisten 2 Jahre abgelaufen sind,
so müssen für etwaige Ergänzungswahlen neue Wahllisten aufgestellt
und neue Wahlmänner auf Grund derfelben gewählt werden.
#sli 38. Die mit der Leitung der Wahlhandlung beauftragten Be-
amten haben die Erhaltung der Ruhe und Ordnung dabei wahrzunehmen.
In die Wahl selbst darf keine Behörde, besonders nicht diejenige,
welche mit der Leitung des Wahlgeschäftes beauftragt ist, durch Emp-