Geschäftsordnung. 545
tags (§ 21) wieder entfernen, wird von dem Staatsministerium eine
nochmalige Aufforderung unter Festsetzung einer bestimmten Frist er-
lassen. Ist diese Frist abgelaufen, ohne daß der Berufene erschienen
ist oder sein Nichterscheinen genügend entschuldigt hat, so wird an-
genommen, daß er auf seinen Sitz in dem Landtage verzichtet habe.
In solchem Falle wird sofort eine Neuwahl, bei der er nicht wieder wähl-
bar ist, für ihn angeordnet. Bis zum Erscheinen von zwei Dritteilen
der Gesamtzahl der Abgeordneten entscheidet das Staatsministerium
über die Erheblichkeit der vorgebrachten Entschuldigungsgründe.
5s 4. Die Verhandlungen beginnen, sobald zwei Dritteile der Ge-
samtzahl der Abgeordneten anwesend sind.
Ist die den Nichterschienenen gesetzte Frist ( 3) abgelaufen, ohne
daß diese ihr Ausbleiben genügend enischuldigt haben, so macht schon
die Mehrheit der Gesamtzahl der Abgeordneten die Versammlung
beschlußfähig.
55. Die Versammlung beschäftigt sich zunächst auf Grund der
von der Staatsregierung ihr mitgeteilten Wahlakten mit der Prüfung
der Gültigkeit der Wahlen.
6* 6. Für das Geschäft der Wahlprüfung nimmt der älteste Ab-
geordnete die Stelle des Vorsitzenden und der jüngste die Stelle eines
Schriftführers ein. Wenn sich eine dieser Personen weigert, die Stelle
anzunehmen, so wird sie durch eine vorläufige Wahl besetzt. Diese
Wahl erfolgt durch Stimmzettel nach relativer Stimmenmehrheit. Bei
timmengleichheit entscheidet das Los.
7. Zum Zwecke der Wahlprüfung werden durch das Los im
Coburger Landtage vier, im Gothaer Landtage sechs Ausschüsse von
tunlichst gleicher Mitgliederzahl gebildet. Der erste dieser Ausschüsse
hat die Wahlen der Mitglieder des zweiten, der zweite die des dritten
und so fort, und der letzte die des ersten Ausschusses zu prüfen.
Mi 8. Ueber das Ergebnis der Wahlprüfungen ist von einzelnen
weitgliedern der Ausschüsse so bald als möglich Bericht in öffentlicher
itzung zu erstatten.
§ 9. Ueber die Gültigkeit der Wahlen entscheidet die Versammlung
nach Stimmenmehlheit.
h ei Stimmengleichheit ist die Abstimmung ohne erneute Ver-
Endlung in der nächsten Sitzung zu wiederholen. Ergibt sich auch hierbei
timmengleichheit, so ist die Wahl als ungültig zu betrachten.
*ls 10. Wenn die Wahlprüfung beendet ist und die Zahl der Ab-
geordneten, deren Wahl als gültig anerkannt worden ist, zwei Dritteile
sor Gesamtzahl der Abgeordneten erreicht (siehe jedoch § 4 Absatz 2),
ö hat der Vorsitzende die Namen der Anerkannten zu verkünden und
den Herzoglichen Bevollmächtigten von dem Ergebnis der Wahlprüfung
in Kenntnis zu setzen.
N 11. Der Vorsitzende leistet hierauf vor dem Herzoglichen Bevoll=
nächtigten den im § 83 des Staatsgrundgesetzes vorgeschriebenen Eid.
Ein übrigen, sowie allen später eintretenden Abgeordneten wird dieser
id vom Vorsitzenden oder vom Präsidenten abgenommen.
z 12. Wird die Wahl eines Abgeordneten von der Versammlung
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v. Rauchhaupt, Handbuch der deutschen Wahlgesete. «