Full text: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Geschäftsordnung. 545 
tags (§ 21) wieder entfernen, wird von dem Staatsministerium eine 
nochmalige Aufforderung unter Festsetzung einer bestimmten Frist er- 
lassen. Ist diese Frist abgelaufen, ohne daß der Berufene erschienen 
ist oder sein Nichterscheinen genügend entschuldigt hat, so wird an- 
genommen, daß er auf seinen Sitz in dem Landtage verzichtet habe. 
In solchem Falle wird sofort eine Neuwahl, bei der er nicht wieder wähl- 
bar ist, für ihn angeordnet. Bis zum Erscheinen von zwei Dritteilen 
der Gesamtzahl der Abgeordneten entscheidet das Staatsministerium 
über die Erheblichkeit der vorgebrachten Entschuldigungsgründe. 
5s 4. Die Verhandlungen beginnen, sobald zwei Dritteile der Ge- 
samtzahl der Abgeordneten anwesend sind. 
Ist die den Nichterschienenen gesetzte Frist ( 3) abgelaufen, ohne 
daß diese ihr Ausbleiben genügend enischuldigt haben, so macht schon 
die Mehrheit der Gesamtzahl der Abgeordneten die Versammlung 
beschlußfähig. 
55. Die Versammlung beschäftigt sich zunächst auf Grund der 
von der Staatsregierung ihr mitgeteilten Wahlakten mit der Prüfung 
der Gültigkeit der Wahlen. 
6* 6. Für das Geschäft der Wahlprüfung nimmt der älteste Ab- 
geordnete die Stelle des Vorsitzenden und der jüngste die Stelle eines 
Schriftführers ein. Wenn sich eine dieser Personen weigert, die Stelle 
anzunehmen, so wird sie durch eine vorläufige Wahl besetzt. Diese 
Wahl erfolgt durch Stimmzettel nach relativer Stimmenmehrheit. Bei 
timmengleichheit entscheidet das Los. 
7. Zum Zwecke der Wahlprüfung werden durch das Los im 
Coburger Landtage vier, im Gothaer Landtage sechs Ausschüsse von 
tunlichst gleicher Mitgliederzahl gebildet. Der erste dieser Ausschüsse 
hat die Wahlen der Mitglieder des zweiten, der zweite die des dritten 
und so fort, und der letzte die des ersten Ausschusses zu prüfen. 
Mi 8. Ueber das Ergebnis der Wahlprüfungen ist von einzelnen 
weitgliedern der Ausschüsse so bald als möglich Bericht in öffentlicher 
itzung zu erstatten. 
§ 9. Ueber die Gültigkeit der Wahlen entscheidet die Versammlung 
nach Stimmenmehlheit. 
h ei Stimmengleichheit ist die Abstimmung ohne erneute Ver- 
Endlung in der nächsten Sitzung zu wiederholen. Ergibt sich auch hierbei 
timmengleichheit, so ist die Wahl als ungültig zu betrachten. 
*ls 10. Wenn die Wahlprüfung beendet ist und die Zahl der Ab- 
geordneten, deren Wahl als gültig anerkannt worden ist, zwei Dritteile 
sor Gesamtzahl der Abgeordneten erreicht (siehe jedoch § 4 Absatz 2), 
ö hat der Vorsitzende die Namen der Anerkannten zu verkünden und 
den Herzoglichen Bevollmächtigten von dem Ergebnis der Wahlprüfung 
in Kenntnis zu setzen. 
N 11. Der Vorsitzende leistet hierauf vor dem Herzoglichen Bevoll= 
nächtigten den im § 83 des Staatsgrundgesetzes vorgeschriebenen Eid. 
Ein übrigen, sowie allen später eintretenden Abgeordneten wird dieser 
id vom Vorsitzenden oder vom Präsidenten abgenommen. 
z 12. Wird die Wahl eines Abgeordneten von der Versammlung 
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v. Rauchhaupt, Handbuch der deutschen Wahlgesete. «
	        
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